Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 34. 689 
I Unter den Wertpapieren (Abs. II Ziff. 2, 3) sind alle Inhaber= und Orderpapiere 
zu verstehen z. B. Reichs-, Staats= und Kommunalanlehenspapiere, Aktien, Genußscheine, 
Interimsscheine, Pfandbriefe, Lose, Wechsel, Schecks, dagegen nicht Urkunden über Hypotheken-, 
Grund= und Rentenschulden. Als Kurswerte haben in der Regel die bezahlten oder die Geld- 
urse, nicht die Briefkurse an dem dem Hauptbetriebssitze nächst gelegenen größeren Börsenplatze 
zu dem oder nötigenfalls um den maßgebenden Zeitpunkt (§ 12 Abs. V bis VII) zu gelten. 
IV Im übrigen ist der gemeine Wert im Sinne des Gesetzes jener Wert, den die Bestaud- 
teile des Betriebskapitals für jeden Besitzer in den gleichen oder ähnlichen Verhältnissen wie 
der Steuerpflichtige haben, wobei der durch außerordentliche Umstände oder durch persönliche 
Liebhaberei bedingte Wert nicht zu berücksichtigen ist (objektiver Wert). Diesem Werte ent- 
spricht je nach der Art der Bestandteile des Betriebskapitals bald der Anschaffungs= oder 
Herstellungswert, bald der Gebrauchswert, bald der Verkaufswert. Bei Bestandteilen, die 
für den Umsatz bestimmt sind, ferner bei solchen, die zur Produktion dienen (Roh= und Hilfs- 
stoffen), sind die Anschaffungs= oder Erzeugungswerte maßgebend. Etwaige Werts- 
erhöhungen, darunter auch solche durch sog. Terrainaufschlüsse (Anlage von Straßen, 
Kanalisationen, Wasserleitungen usw.) an Grundstücken der Güterhändler, sind zu beachten. 
Der Gebrauchswert hat insbesondere in Betracht zu kommen bei den Einrichtungen der 
Gewerbebetriebe (Maschinen, Gerätschaften usw.). Es wäre nicht angängig, solche Gegen- 
stände, losgelöst von dem Betriebe, zu dem sie gehören, bewerten zu wollen; sie sind viel- 
mehr nach ihrem Werte an dem Platze und in dem Zustand, in dem sie sich befinden, und 
nach dem Zwecke, dem sie noch dienen, zu schätzen. Für solche Gegenstände wird in der 
Regel der Anschaffungspreis unter Abrechnung eines angemessenen Abschreibungen entsprechen- 
den Betrags anzusetzen sein. Der Verkaufswert hat den Anhalt für die Bewertung zu 
bieten in allen Fällen, in denen ein Anschaffungs= oder Herstellungswert oder ein Gebrauchs- 
wert sich nicht ermitteln lassen. Der Verkaufswert bildet ferner den Höchstwert in Fällen, 
in denen sonst der Anschaffungs= oder Herstellungswert maßgebend ist, wenn infolge Ver- 
schlechterung, Verlustes der Marktgängigkeit usw. der Waren der Verkaufswert niedriger ist 
als die Anschaffungs= oder Herstellungskosten. 
V Für einzelne Fälle wird noch bemerkt: 
1. Für Realgewerbeberechtigungen ist jener Wert anzusetzen, den die Berechtigungen 
als solche nach den örtlichen Verhältnissen haben, ohne Rücksicht auf das Grundstück, mit 
dem sie verbunden sind, und ohne Rücksicht auf die Kundschaft, die mit der Ausübung des 
Realrechts zufällig verknüpft ist. Den Wert werden die Vorteile bestimmen, die der real- 
berechtigte Gewerbetreibende, abgesehen von dem Grundstücks= und dem Kundschaftswert, 
unter regelmäßigen Umständen vor jedem nicht realberechtigten Gewerbetreibenden gleicher Art 
voraus hat. Im Zweifel sind Auskunftspersonen und Sachverständige zu hören
	        
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