Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 34. 691 
I1 Eine Schätzung hat überall einzutreten, wo eine Berechnung nicht möglich ist oder 
doch nur zu unzuverlässigen Ergebnissen führen würde oder mit unverhältnismäßigen Weit- 
wendigkeiten verknüpft wäre. 
III Bei der Berechnung und Schätzung des Betriebskapitals ist der wesentliche Unterschied gegen- 
über der Ermittelung des Einkommens und weiter zu beachten, daß es sich bei der Ermittelung der 
Betriebskapitalswerte schon im Hinblick auf die häufigen Schwierigkeiten, einen objektiven Wert 
sicher festzustellen — ein Umstand, dem auch die weiten Tarifstufen Rechnung tragen —, 
nicht darum handeln kann, wenig belangreiche Meinungsverschiedenheiten zum Gegenstand 
ausgedehnter Erhebungen zu machen, die im Verhältnisse zur Größe des jeweils in Betracht 
kommenden Betriebskapitals von untergeordneter Natur sein würden. Auch sind aus solchem 
Anlaß an die Steuerpflichtigen keine Anfragen zu richten, die ein zu weitgehendes Eindringen 
in innere Geschäftsverhältnisse zur Folge hätten. Damit soll indessen eine Erörterung etwaiger 
Bedenken gegen die Wertsangaben gegenüber dem Steuerpflichtigen zum Zwecke der gegen- 
seitigen Aufklärung, zumal bei der Einführung des Gesetzes, nicht ausgeschlossen sein. Eine 
solche Rücksicht ist aber dann nicht mehr zu üben, wenn begründete Anhaltspunkte dafür 
vorliegen, daß unrichtige oder unvollständige Angaben in der Absicht gemacht sind, die Steuer 
zu verkürzen. 
IV Im übrigen wird wegen des Vorgehens bei der Feststellung der Unterlagen für die 
Berechnung und Schätzung des Betriebskapitals auf § 50 Abs. III d. Vollz orrschr. z. 
Eink St Ges. zur entsprechenden Anwendung verwiesen. 
8 15. 
(Art. 9.) 
1 Bei Aktiengesellschaften usw., die schon gemäß Art. 27 Abs. II, 34 Abs. II Ziff. 4 d. Ermittelung 
Eink St Ges. zur Vorlage ihrer Geschäftsberichte und Jahresabschlüssel Bilanzen) verpflichtet sind, des vetrieb- 
ist von der Annahme auszugehen, daß formell einwandfreie Bilanzen eine vollständige und im werts. Fort- 
allgemeinen richtige Darlegung des Vermögensstandes bieten. Die Bilanz ist bei der kauf= lsetzung. Lei- 
männischen doppelten Buchführung eine Vermögensdarstellung in abgleichender Gegenüberstellung Feiele. 
der Aktiven und Passiven. Die Aktivseite (in der Regel die linke Seite der Bilanz) ent- 
hält, für einzelne Vermögensgattungen ausgeschieden, auf Grund des Bücher= und Inventar- 
abschlusses die Geldwerte des Vermögens, außerdem auch den etwaigen Jahresverlust. Die 
Passioseite dagegen (in der Regel die rechte Seite der Bilanz) enthält nicht etwa bloß 
„Schulden“ im Sinne von Passivforderungen, vielmehr teils als Folge der Grundsätze 
der doppelten Buchführung bloße Gegenwertsposten für Vorträge auf der Aktivseite (darunter 
das eingezahlte „Aktienkapital“, womit zum Teil die Aktivwerte geschaffen sind, das 
buchmäßige Soll der „Reserven“, „Reservefonds“ verschiedener Benennungen, wofür 
106“
	        
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