Nr. 34. 693
anlagung nur eine auf das Geschäftsvermögen beschränkte Bilanz in Betracht zu kommen
hat. Deshalb sind mit Umsicht etwa nicht zum Geschäftsvermögen gehörige Posten aus-
zuscheiden. Da hinsichtlich der Aufstellung solcher Bilanzen jegliche Kontrolle Dritter
fehlt, ist es zwar notwendig, derartige Aufstellungen des Betriebskapitals (Geschäftsvermögens)
auf die Vollständigkeit und auf die im allgemeinen richtige Bewertung gewissenhaft zu
prüfen und über die Absichten des Gesetzes die Steuerpflichtigen aufzuklären, es ist aber
zu vermeiden, glaubhaften Angaben ohne zureichende Gründe mit Mißtrauen zu begegnen.
Im Interesse der Steuerpflichtigen selbst ist es gelegen, den Rentämtern sachentsprechende
grundhaltige Aufschlüsse zu geben, da auf solche Weise die nach Lage der Verhältnisse sonst
erforderlichen weitergehenden Erhebungen, die Einvernahme von Auskunftspersonen und Sach-
verständigen usw. tunlichst eingeschränkt bleiben und Beschwerden über zu hohe Schätzungen
hintangehalten werden können.
III Kann angenommen werden, daß genügende Angaben fehlen, und sind solche auch im
weiteren Benehmen mit dem Steuerpflichtigen nicht zu beschaffen, so erübrigt nur, im Wege
der Nettoschätzung vorzugehen. Hierbei ist der Gesamtnettowert des Betriebskapitals
festzusetzen und so auch vom Kapitalschuldenabzug im einzelnen abzusehen, wenn es nicht
möglich ist, wenigstens die Werte der unter Art. 8 Abs. II Ziff. 4, 6 fallenden Bestandteile
des Betriebskapitals und die Kapitalschulden im einzelnen getrennt zu ermitteln.
§ 16.
(Art. 10.)
1 Die Folge der Bezugnahme auf die Vorschriften über die Ermittelung der der Eink t.
unterliegenden gewerblichen Einkünfte ist, daß der gewerbliche Reinertrag des Unternehmers
nach Art. 10 Abs. I1 gleich kommt seinen steuerbaren gewerblichen Reineinkünften nach
Art. 14 d. EinkSt Ges. Es hat daher insbesondere der 2% ige Abzug nach Art. 14 Abs. V.
d. Eink St Ges. auch für die Ertragsanlage Wirkung. Sind nach Art. 4 mehrere Unter-
nehmer einheitlich zu veranlagen, so sind deren gewerbliche Reineinkünfte zusammenzurechnen
und gelten fie dann als der gewerbliche Reinertrag des Gewerbes. Wegen der Ermittelung
der gewerblichen Reineinkünfte vgl. die §§ 34 bis 37 d. Vollz Vorschr. z. Eink St Ges. Der gewerb-
liche Reinertrag ist aber nicht immer der steuerbare Reinertrag. Der gewerbliche Reinertrag ist
vielmehr in Miethaussteuergemeinden, wenn das Geschäft in einem dem Unternehmer eigen-
tümlich gehörigen Hause betrieben wird, um den Mietertragsanschlag der Geschäftsräume
zu kürzen. Sind jedoch unter den Betriebsausgaben bereits Schuldzinsen für Kapitalien,
welche der Unternehmer für die Erwerbung, Instandsetzung oder Erweiterung der Geschäfts-
räume aufgenommen hat, als gewerbliche Schuldzinsen gemäß Art. 12 Abs. I Ziff. 3 d.
Reinertrag.