694
Eink St Ges. von den Roheinkünften abgezogen worden, so mindert sich der nach Art. 10 Abs. II
abziehbare Mietertragsanschlag um den Betrag dieser auf Erwerbung, Instandsetzung oder
Erweiterung entfallenden Schuldzinsen. Der Mietertragsanschlag im Sinne des Art. 10
Abs. II ist der bei der jeweils letzten Miethaussteuereinschätzung festgestellte steuerbare Miet-
ertragsanschlag, also der nach Berücksichtigung des § 4 Abs. II des Hausst Ges. verbleibende
Mietertrag. Sind diese Kapitalien vom Unternehmer nicht nur für die Geschäftsräume
sondern auch für andere Räume des ihm eigentümlich gehörigen Hauses verwendet worden,
so ist die für die gesamten Erwerbs-, Instandsetzungs= oder Erweiterungsbauten aufgewendete
Summe etwa im Anhalt an die Mietertragsanschläge auszuscheiden. Für den Vollzug des
Art. 10 Abs. II ist es gleichgültig, ob die unter den Betriebausgaben angesetzten Schuld-
zinsen für ein auf dem Hause hypothekarisch versichertes oder etwa für ein als Kurrentschuld
oder auf Grund eines Kontokorrentkredits aufgenommenes Schuldkapital zu bezahlen sind.
Entscheidend dafür, ob die unter den Betriebsausgaben angesetzten Schuldzinsen den Abzug
des Mietertragsanschlages hindern oder nicht, ist lediglich der Umstand, ob der Unternehmer
das Schuldkapital für die Erwerbung, Instandsetzung und Erweiterung der Geschäftsräume
aufgenommen hat oder nicht. Es ist daher z. B. der Abzug des Mietertragsanschlags
an dem gewerblichen Reinertrage zulässig, wenn eine Schuld, deren Zinsen als gewerbliche
Betriebsausgaben angesetzt worden sind, etwa zur Anschaffung von Maschinen aufgenommen
worden ist. Wird beispielsweise im Erdgeschoß ein mit 8,000 -: zur Miethaussteuer ver-
anlagter Laden für das Geschäft, das einzige Obergeschoß vom Unternehmer zu seiner mit
2,000 — zur Miethaussteuer veranlagten Wohnung benützt, so darf am gewerblichen Rein-
ertrage zu 12,000 & bei Bestehen einer je 4% igen Kurrent= und Hypothekenschuld zu
10,000 & und 90,000 —Z, die mit 60,000 —K für Instandsetzung des ganzen Hauses
und mit 40,000 “ für Ladeneinrichtung und Warenbeschaffung entstanden sind, lediglich
ein Betrag von 6,080 auf Grund des Abs. II abgezogen werden. Es treffen nämlich
von den 4% igen Zinsen zu 2,400 —&, die für das zur Instandsetzung des ganzen Hauses
verwendete Kapital zu 60,000 —N¾“ zu entrichten sind, nur½ (####bih! — 1,920 M auf
den Laden. Diese 1,920 — sind schon unter den gewerblichen Betriebsausgaben zum
Abzuge gebracht, so daß zum Abzuge nach Art. 10 Abs. II nur 8,000 M Ladenmietwert
abzüglich 1,920 —#“ Schuldzinsen für den Laden, also 6,080 —X Rest des Ladenmietwerts
verbleiben.
I Im Hirnblick auf die Wortfassung des Abs. II obliegt der Nachweis der Voraus-
setzungen für die Zulässigkeit des im Abs. II bezeichneten Abzugs den Steuerpflichtigen.
II Selbstverständlich hindert der Umstand, daß gewerbliche Schuldzinsen in der Steuer-
erklärung nicht als Betriebsausgaben, sondern als Verbrauchsausgaben behandelt worden
sind, den Vollzug des Art. 10 Abs. II in keiner Weise.