Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 34. 695 
§ 17. 
(Art. 11.) 
1 Der Reinertrag im Sinne des Art. 11 ist der um den Abzug nach Art. 10 Abs. II Hpiektive 
gekürzte Reinertrag. Vgl. auch § 16 Absk. I. Steuerfreiheit 
d 
II Wenn die erhöhte Betriebskapitalsanlage anzuwenden ist, kommt für die Bemessung der lungsmeis 
Umlagenpflicht eine Ertragsanlage nicht in Betracht und zwar auch dann nicht, wenn der Veranlagung. 
gewerbliche Reinertrag 1,500 „A und weniger beträgt. Art. 11 Abs. II kommt also nie 
zur Anwendung, wenn die erhöhte Betriebskapitalsanlage angewendet wird. Wenn das 
Betriebskapital mehr als 4,000 —Kx bis 6,000 .“ beträgt, wird nicht die erhöhte, sondern 
die normale Betriebskapitalsanlage angesetzt, so daß also in diesem Falle die Anwendung 
des Art. 11 Abs. II nicht ausgeschlossen ist. Vgl. § 7 Absl. I. 
III! Die Umlagenpflicht der im Abs. II bezeichneten Gewerbtreibenden erstreckt sich nach 
Art 44 Abs. I Ziff. 2 d. UmlGes. nicht auf die Kreisumlagenpflicht. 
IV Zu Abs. III vgl. Art. 6 Abs. II d. Eink # Ges., § 7 Abs. I d. VollzVorschr. hierzu. 
III. Veranlagung der Steuer. 
8 18. 
(Art. 12.) 
1 Die Gewerbsteuerveranlagung erfolgt gemeinsam mit der Einkommenstenerveranlagung. Vorberettung 
Wegen der Vorbereitung der Veranlagung vgl. § 43 d. Vollz Vorschr. z. Eink. St. Ges. und der Veran- 
die Anlagen 3 bis 5 hierzu. aguns. 
I1 Der Ort der Veranulagung zur Einkommensteuer (Art. 22 d. EinkStGes. 8 42 veran. 
d. Vollz Vorschr. hierzu) soll auch der Ort der Veranlagung zur Gewerbsteuer sein. In den lagungsort. 
Fällen einer einheitlichen Veranlagung nach Art. 4 Abs. I können mehrere Veranlagungsorte 
in Frage kommen; es ist dann der Veranlagungsort zu wählen, in dem die Geschäftsleitung, 
beim Mangel einer solchen die Hauptbetriebsstätte, beim Mangel auch einer solchen die 
Betriebsstätte mit der größten Arbeiterzahl liegt. Veranlaßten Falles ist nach Art. 22 
Abs. IV d. Eink St Ges. zu verfahren. 
§ 19. 
(Art. 13.) 
Gewerde- 
1 Wegen eines Formulars für das Gewerbeverzeichnis vgl. die Anlage 6. verzeichnis. 
Die Ermächtigung nach Art. 13 Abs. II wird den Regierungsfinanzkammern übertragen. ## 
Da nach Anlage 7 zu den Vollz Vorschr. zum Eink St Ges. auch die Inhaber von Geschäfts- P2
	        
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