Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 34. 697 
§ 23. 
(Art. 24.) 
I Mehrungen und Minderungen im Laufe des Steuerjahrs an dem für das 
Steuerjahr festgesetzten Betriebskapital und gewerblichen Ertrage werden nicht berücksichtigt und 
zwar nicht nur, wenn die Mehrungen und Minderungen nur auf reichlichere oder geringere 
Ergebnisse des bereits besteuerten oder etwa auch nach Art. 11 Abs. I steuerfrei belassenen 
Gewerbebetriebs zurückzuführen sind, sondern auch dann, wenn die Mehrungen und Minde- 
rungen die Folge einer Veränderung der gewerblichen Einkommensquelle (Erweiterung oder 
Einschränkung des Gewerbes) ist. Eine Mehrung oder Minderung liegt aber dann nicht 
mehr vor, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht nur eine bloße Veränderung der 
gewerblichen Einkommensquelle, sondern die Neuentstehung oder das Erlöschen einer gewerb- 
lichen Einkommensquelle eintritt. Einkommensquelle ist beim Gewerbebetriebe nach § 8 Abs. III 
Ziff. 2 d. Vollz Vorschr. z. Eink St Ges. jeder einzelne für sich bestehende Betrieb. In jedem 
Falle, in dem ein solcher für sich bestehender Betrieb neu entsteht, liegt ein Steuerzugang 
vor; in jedem Fall, in dem ein solcher für sich bestehender Betrieb erlischt, liegt ein Steuer- 
abgang vor. Die Steuerzugänge und die Steuerabgänge im Sinne des Gewerbsteuergesetzes 
haben mit den Steuerzugängen und den Steuerabgängen im Sinne des Einkommensteuer- 
gesetzes gemeinsam, daß bei beiden Steuerarten die Steueränderung im Laufe des Steuer- 
jahrs das Neuentstehen oder den Wegfall des Gegenstandes der Besteuerung zur Voraussetzung 
hat. Die beiden Gesetze unterscheiden sich aber nicht unwesentlich dadurch, daß beim Ein- 
kommensteuergesetze der Gegenstand der Besteuerung die Person (der unbeschränkt Steuer- 
pflichtige nach Art. 1 d. Eink St Ges., der beschränkt Steuerpflichtige nach Art. 2 d. Eink St Ges., 
der nicht Steuerpflichtige nach den Art. 3, 4 d. Eink St Ges.) ist, während beim Gewerbsteuergesetze 
das Gewerbe, d. h. jeder einzelne für sich bestehende Betrieb (das steuerpflichtige Gewerbe 
nach Art. 1 Abs. I d. GewSt es., das wegen der Person des Unternehmers nicht steuerpflichtige 
Gewerbe nach Art. 3 Abs. I d. GewSt Ges.) den Gegenstand der Besteuerung bildet. Mit 
Rücksicht auf die Eigenschaft der Gewerbsteuer als Objektsteuer bedingt auch ein Wechsel in 
der Person dessen, der nach Art. 2 Abs. I d. GewSt Ges. für das Gewerbe steuerpflichtig ist, 
für die Regel keinen Steuerabgang und Steuerzugang, es sei denn, daß anläßlich des Personen- 
wechsels zugleich auch einer der oben als Steuerabgang und Steuerzugang bezeichneten Vor- 
gänge eintritt. Es hat vielmehr nach Art. 24 Abs. III d. Gewt# Ges. beim Personenwechsel 
lediglich eine Namensumschreibung in der Steuerliste einzutreten. Wenn jedoch beim Personen= 
wechsel zugleich eine wesentliche Anderung des Gewerbebetriebs d. h. eine wesentliche Anderung 
in der Art und in dem Umfange des Betriebs und in den aufgewendeten Betriebsmitteln eintritt, 
so soll nach Art. 24 Abs. III d. Gew St Ges. eine Steueränderung auch dann eintreten, wenn 
sich die wesentliche Anderung nicht ohnehin schon als eiren der oben als Steuerabgang und 
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