Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Tr. 34. 699 
1IV Besteht der Steuerzugang und Stenerabgang in der Neuentstehung oder in dem Erlöschen 
eines Gewerbes neben einem bereits besteuerten oder nach wie vor zu besteuernden weiteren 
Gewerbe und hat nicht ohnehin schon das vereinfachte Verfahren der Namensumschreibung 
einzutreten, so ist in der Regel von einer völligen Neuveranlagung unter wiederholter Prüfung 
der Grundlagen der bisherigen Veranlagung abzusehen und der Steuerzugang lediglich auf 
eine Zusatzveranlagung oder Abschreibung der auf das erloschene Gewerbe treffenden Teilstener 
zu beschränken. Lag im letzteren Falle der Veranlagung nur eine Schätzung zu Grunde, 
daun muß auch die Grundlage für die abzuschreibende Teilsteuer im Anhalt an die frühere 
Schätzung schätzungsweise ermittelt werden. 
Steuerzugänge und Steuerabgänge im Sinne der vorstehenden Absätze I, II, III 
können auch bei einheitlichen Veranlagungen nach den Art. 4, 5 eintreten. 
V. Die Vorschrift im Art. 24 Abs. II bezieht sich namentlich auf die wiederkehrend zeit- 
weise ruhenden Gewerbe z. B. der Bauhandwerker, der Schiffer, der Flößer usw. im Winter, 
der Getreidehändler, Pelzwarenhändler und sonstiger Händler mit Saisonartikeln zu gewissen 
Jahreszeiten, der Hotels und Zimmervermieter in Badeorten. (vgl. § 80 Abs. VII d. 
Vollz Vorschr. z. Eink St Ges.). 
VII Aus den Darlegungen in den Abs. I bis VI ergibt sich, daß im Laufe des Stenerjahrs 
auch ohne gleichzeitigen Anlaß zu einer Einkommensteueränderung eine Gewerbsteueränderung 
veranlaßt sein kann. Ein solcher Fall würde z. B. eintreten, wenn ein Steuerpflichtiger 
eines der von ihm betriebenen mehreren Gewerbe vollständig aufgibt, ohne daß sich hierdurch 
die Einkünfte des Steuerpflichtigen so vermindern, daß Art. 67 d. Eink St Ges. anwendbar 
ist, oder wenn der Angestellte eines Geschäfts, der bisher nur Berufseinkünfte bezog, selbst 
ein Geschäft neu gründet und eröffnet. 
8 24. 
(Art. 25.) 
1 Die Mitteilungen über Gewerbezugänge nach Art. 25 Abs. I sind nach Maßgabe Behandlung 
des § 81 Abs. IV d. Vollz Vorschr. z. EinkSt Ges. und der Anlage 29 hierzu zu machen. we urb. 
(Vgl. § 23 Abs. I — am Schlusse — d. VollzVorschr. z. GewStWes.). Stenerab- 
1 Die Anzeigen des Unternehmers nach Art. 25 Abs. II sind tunlichst unter ent- 6 
sprechender Benützung der Anlage 29 zu den VollzVorschr. zum Eink St Ges. zu machen. 
(ogl. § 23 Abs. I — am Schlusse — d. Vollz Vorschr. z. GewSt Ges.). Bei Unterlassung 
der Anzeige tritt Strafverfolgung des Unternehmers nach Art. 75 Ziff. 1 d. Eink St Ges. (Art. 28 
d. Gew t es.) ein. Die Ubersendung der bei der Gemeindebehörde nach Art. 25 Abs. II 
eingehenden Anzeigen an das Rentamt hat allmonatlich zu erfolgen. 
107“
	        
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