Full text : Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

200  III.  Bundesrat.  Art.  6.

Funktionen  hervorgehoben.  Da  aber  der  Bundesrat  in  seiner  Gesamtheit
ein  gesetzgebendes  und  verwaltendes  Organ  des  Reichs  und  als  Vertreter
der  Verbündeten  Regierungen  sogar  das  die  Souveränetät  des  Reichs  —
mit  den  I  4  S.  195  f.  angegebenen  Einschränkungen  —  ausübende  Organ
ist,  kann  er  im  Sinne  der  überlieferten  staatsrechtlichen  Begriffe  nicht  als
Staatenhaus  bezeichnet  werden,  das  einen  gewissen  Gegensatz  zu  dem  Reichsganzen
  und  zu  dessen  Zentralgewalt  voraussetzt.

Der  „Bundesrat“  ist  eine  ebenso  originale  als  glückliche  Einrichtung
der  Reichsverfassung;  vgl.  Laband  1  S.  216,  v.  Seydel  S.  136,  Meyer  9122
S.  428.  Im  konst.  Reichstage  (Sitzung  v.  23.  März  1867  St.  B.  345)
äußerte  der  Abg.  Miquel  Bedenken,  ob  der  Bundesrat  wegen  seiner  kollegialen
—  vielköpfigen  —  Zusammensetzung  geeignet  sei,  große  Verwaltungsaufgaben
auch  in  kritischen  Zeiten  zu  lösen:

„Es  wird  sich  bald  finden,  daß  die  Inkonsequenz,  die  in  dem  Entwurf
liegt,  wonach  das  Heer  und  die  Post  einheitlich  verwaltet  und  geführt
werden  soll,  wonach  aber  das  Eisenbahnsystem  und  die  gesamten  Finanzen,
wenn  ich  wenigstens  die  Bestimmungen  im  Art.  8  über  die  Bildung  von
Ausschüssen  recht  verstehe,  verwaltet  werden  sollen  von  Ausschüssen,  daß
diese  fatale  Konsequenz  nicht  in  der  ersten  Krisis  vorhält.  Im  Frieden
mag  das  gehen,  im  Kriege  aber  muß  der  Finanzminister  des  Bundes
ebenso  einheitlich  handeln  wie  der  General.  Es  wird  sich  zeigen,  daß
in  dem  Augenblick,  wo  diese  Krisis  hereintritt,  mit  der  Berwaltung  von
Ausschüssen,  die  aus  den  Vertretern  der  kleinen  Staaten  zusammengesetzt
find,  nicht  auszukommen  ist.“

Diese  Besorgnis  hat  die  Folgezeit  nicht  gerechtfertigt.  Der  Bundesrat
hat  seine  Aufgaben  auch  in  der  großen  Krise  von  1870/71  erledigt.  Wenngleich
  das  vom  Abg.  Miquel  ausgesprochene  Bedenken  nicht  ohne  weiteres
abzuweisen  ist,  daß  ein  Kollegium,  das  überdies  nach  der  Verfassung  nicht
notwendig  ständig  versammelt  ist,  weniger  als  ein  nur  von  einer  Person
beherrschtes  Zentralorgan  geeignet  ist,  Geschäfte  zu  führen,  bei  denen  sofortige,
mit  einer  schweren  Verantwortung  verbundene  Entschlüsse  zu  fassen  sind,
so  wird  diese  Gefahr  dadurch  verringert,  daß  der  Bundesrat  aus  Personen
besteht,  die  aus  ihrer  sonstigen  staatsmännischen  Tätigkeit  gewohnt  find,
wenn  es  not  tut,  verantwortungsvolle  Entschlüsse  schnell  zu  fassen  und  schnellzu
  erledigen,  und  wenn  in  einzelnen  Fällen  die  auf  ruhige  Zeiten  berechnete
Geschäftsordnung  des  Kollegiums  der  schleunigen  Erledigung  von  Geschäften
hinderlich  ist,  während  die  schnelle  Erledigung  eine  gebieterische  Staatsnotwendigkeit
  ist,  so  ist  anzunehmen,  daß  die  Personen,  aus  denen  die  Verbündeten
Regierungen  und  der  Bundesrat  zusammengesetzt  sind,  es  auch  verstehen  werden,
  die  Sache  über  die  Form  zu  stellen.  Die  Gefahr,  daß  aus  Formverstößen
eine  Rechtsfrage  und  Konfliktsstoff  hergeleitet  wird,  besteht  hier  zweifellos
nicht  in  dem  gleichen  Maße  wie  bei  parlamentarischen  Versammlungen.

III.  Die  Zusammensetzung  des  Bundesrats.

1.  Die  Vollmachtgeber.

Da  Art.  6  bestimmt,  daß  der  Bundesrat  aus  den  Vertretern  der  Mitglieder
  des  Bundes  besteht  und  daß  (letzter  Absatz)  jedes  Mitglied  des  Bundes
Bevollmächtigte  zum  Bundesrat  ernennen  kann,  so  ergibt  sich  klar,  daß