Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

1IV Solche Schuldzinsen und Lasten sind nicht nach dem Anfall in dem für unbestimmte 
oder schwankende Erträge maßgebenden Zeitabschnitte, sondern nach ihrem Stande am 
1. Oktober des Steuervorjahrs oder bei Beginn der Steuerpflicht für das Steuerjahr zu 
berechnen und zum Abzuge zuzulassen. Diese Leistungen können demnach mit dem Betrag 
abgesetzt werden, den der Steuerpflichtige nach dem Stande seiner Verpflichtungen 
am 1. Oktober des Steuervorjahrs oder bei Beginn der Steuerpflicht im Steuerjahre 
schuldet. Kontokorrentpassivzinsen dürfen nach den Ergebnissen der Abrechnungen für das 
der Veranlagung unmittelbar vorausgegangene Jahr abgesetzt werden. 
V Der Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung neben dem Jahresbetrage der Kapital= 
renten die Schuldzinsen und Lasten, deren Abzug begehrt wird, anzugeben und die zur Be- 
gründung des Abzugs erforderlichen Nachweise zu erbringen (Art. 13). 
III. Steuertarif und Steuerermäßigungen. 
88. 
(Art. 8, 9.) 
I1 Zur Ermittelung der Steuerbeträge ist den Vollzugsvorschriften eine Hilfstafel als Steuertarif 
Anlage beigegeben. znssnrser. 
I1 Wer an Kapitalrenten nach Abzug der Schuldzinsen und der Lasten, die einzelnen solchen 
Renten durch besonderen Verpflichtungsgrund auferlegt sind, insgesamt nicht mehr als 2000 —M 3 
und an steuerbarem Einkommen nicht mehr als 3000 K bezieht — auch bei der einheit- 
lichen Veranlagung der Ehegatten —, hat nur eine ermäßigte Steuer zu entrichten und zwar: 
die Hälfte, wenn die Kapitalrente nicht mehr als 1000 A und das steuerbare 
Einkommen nicht mehr als 2000 JK, 
drei Viertel, wenn die Kapitalrente mehr als 1000 K oder das steuerbare 
Einkommen mehr als 2000 JKX beträgt. 
IV. Veranlagung der Steuer. 
§ 9. 
(Art. 10 bis 17.) 
! Auf das Veranlagungsverfahren finden die §§ 42, 43, 47 bis 63 d. Vollz Vorschr. ver- 
z. Eink St Ges. entsprechende Anwendung. anlagungs- 
II Zur Abgabe einer Kapitalrentensteuererklärung ist verpflichtet, wer Kapitalrenten von rh. 
mindestens 70 4 bezieht, selbst wenn er nach den Befreiungsvorschriften des Art. 4 Ziff. 3, 
111
	        
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