Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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VIII. Strafbestimmungen. IX. Kosten des Verfahrens, Steuererhebung. 
§ 12. 
(Art. 21, 22). 
Straf- 1 Für die Kapitalrentensteuer haben die entsprechend anwendbaren Tatbestände der Steuer- 
hein hinterziehung nach Art. 74 d. Eink St Ges. noch eine Erweiterung dadurch erfahren, daß 
sich schon der Hinterziehung schuldig macht, wer auf öffentliche Aufforderung die ihm ob- 
liegende Steuererklärung nicht rechtzeitig abgibt. Auch die hierwegen erkannte Geldstrafe 
fällt nach Art. 84 d. Eink St Ges. zur Hälfte an die Gemeinde des Ortes der Steuer- 
veranlagung. 
II Im übrigen finden die §§ 86 bis 99 d. Vollz Vorschr. z. Eink St Ges. entsprechende 
Anwendung. 
München, den 28. Mai 1911. 
Dr. v. Pfaff. Dr. v. Brettreich.
	        
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