Zulassung zur
Prüfung.
Prüfungsziel
Prüfungs-
gebiete
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Prüfungsausschuß hervorragende Vertreter der Wissenschaft und der Praxis berufen werden;
diese sind zu verpflichten.
III Alle drei Jahre scheidet der dritte Teil der Mitglieder des Prüfungsausschusses aus:
für die beiden ersten Male werden die ausscheidenden Mitglieder durch das Los bestimmt.
Die ausscheidenden Mitglieder können wieder berufen werden. Scheidet ein Mitglied in
der Zwischenzeit aus, so wird seine Stelle durch besondere Ernennung wieder besetzt.
§ 12.
1 Der Prüfungsausschuß ist dem Staatsministerium des Innern unterstellt.
II Er führt ein Dienstsiegel mit dem bayerischen Staatswappen und der Unschrift:
K. B. Prüfungsausschuß für den höheren Banudienst.
§ 13.
Über die Zulassung zur Staatsprüfung entscheidet der Prüfungsausschuß.
II Für die Staatsprüfung ist bei Einreichung des Zulassungsgesuchs eine Prüfungs-
gebühr von 30 Mark zu entrichten. Der Prüfungsausschuß kann bedürftigen Prüflingen auf
Ansuchen die Gebühr ganz oder teilweise erlassen. Im Falle der Nichtzulassung wird die
Prüfungsgebühr zurückersetzt.
§ 1.
1 Durch die Staatsprüfung soll eine dem akademischen Studium entsprechende praktische
Ausbildung festgestellt werden. Die Prüfung ist schriftlich und mündlich.
1 Bei der schriftlichen Prüfung sind unter strenger Aufsicht größere und kleincre Auf-
gaben schriftlich, zeichnerisch und rechnerisch zu bearbeiten, an denen der Prüfling seine
praktische Ausbildung und seine Kenntnisse in den für den Baudienst in Betracht kommen-
den allgemeinen Verwaltungseinrichtungen zu erweisen hat.
III! Die mündliche Prüfung soll die schriftliche ergänzen und auch dartun, in welchem
Maße der Prüfling imstande ist, seine Gedanken klar und sicher vorzutragen und seine
Entwürfe zu begründen.
§ 15.
Die Prüfungsgebiete sind:
A. Für das Hochbaufach
Hochbau in Stadt und Land,
Künstlerische und technische Zweiggebiete,
Baukosten und Baubetrieb,
Bau= und Feuerpolizei,
Recht, Verwaltung und Volkswirtschaft im allgemeinen,
Mündliche Erörterung der Gebiete 1—4.
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