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817.
Einstellung In die Reihe früher Geprüfter wird vom Prüfungsausschuß auf Ansuchen eingestellt,
in die Reihe 1. wer infolge Erfüllung der aktiven Militärdienstpflicht die Diplom-Hauptprüfung
cufrüler später als im vierten Jahre nach der Erlangung des Reifezeugnisses der Mittel-
schule oder eine spätere als die vierte auf die Diplom-Hauptprüfung folgende Staats-
prüfung mit Erfolg abgelegt hat,
2. wer durch unverschuldete zwingende Ursachen an der rechtzeitigen Ablegung der
Diplom-Hauptprüfung oder der Staatsprüfung gehindert worden ist.
18.
Wiederholung Wer die Staatsprüfung nicht mit Erfolg abgelegt oder sich der Prüfung trotz Zu-
der Prüfung. lassung nicht vollständig unterzogen hat, kann nur noch einmal und zwar nur zu der nächst-
folgenden Prüfung zugelassen werden. Die Zulassung setzt voraus, daß er die praktische
Ausbildung nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses mindestens sechs Monate lang ent-
sprechend den Anordnungen des Prüfungsausschusses fortgesetzt hat.
19.
1 Wer die Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt hat, kann zur Wiederholung der Prüfung
im gleichen Fache nur noch einmal und zwar nur zu der nächstfolgenden Prüfung zuge-
lassen werden.
II Mit dem Gesuch um Zulassung muß er auf das frühere Prüfungsergebnis unter
Rückgabe des Prüfungszeugnisses ausdrücklich verzichten. Der Verzicht wird erst mit dem
Beginne der wiederholten Prüfung wirksam.
8 20.
1 Wer die Staatsprüfung in einem Fache mit Erfolg abgelegt hat, kann zur Prüfung
in einem andern Fache zugelassen werden. Der Antrag ist längstens zwei Jahre nach
Meldung zur ersten Staatsprüfung zu stellen.
II Die Staatsregierung kann dabei Erleichterungen hinsichtlich des Hochschulstudiums und
der praktischen Ausbildung bewilligen.
8 21.
Verwendung 1 Die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung und die Befugnis zur Führung des
im Teitels „Regierungsbaumeister“ gewähren keine Anwartschaft auf Verwendung im Staatsdienste.
Staatsdienste. u Die Aufnahme als Anwärter des Staatsdienstes bemißt sich nach den dienstlichen
Bedürfnissen.