Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 37. 759 
IV. Schlußvorschriften. 
8 22. 
1 Der Vollzug dieser Verordnung ist eine gemeinsame Aufgabe der Staatsministerien 
des Innern und für Verkehrsangelegenheiten. 
I1 Diese können zum Vollzuge der Verordnung nähere Anweisungen erteilen. Sie können 
auch in einzelnen Fällen aus wichtigen Gründen Abweichungen von den Vorschriften der 
Verordnung zulassen. 
§ 23. 
1 Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündigung in Kraft. 
mm Im Jahre 1911 werden die Staatsprüfungen für die vier Baufächer noch nach den 
bisherigen Vorschriften abgehalten. 
III Die erste Staatsprüfung nach dieser Verordnung findet im Herbste 1912 statt. 
IV Alle Diplomingenieure der vier Baufächer, die in die bisherige Ausbildung bereits ein- 
getreten sind, die Staatsprüfung des Jahres 1911 aber noch nicht mitmachen können, haben 
bis 1. Juli 1911 beim Staatsministerium des Innern um Uberleitung nachzusuchen. Die 
Staatsregierung entscheidet sodann über die weitere Gestaltung der praktischen Ausbildung. 
8 24. 
Alle entgegenstehenden Vorschriften treten außer Wirksamkeit, insbesondere 
1. von der K. Verordnung über das Staatsbauwesen vom 23. Januar 1872 der 
8 5 Ziff. 2 und im 85 Ziff. 4 die Worte „über die Prüfung der Kandidaten 
für den Baudienst“, 
die K. Verordnung über die Prüfungen für den Staatsbaudienst vom 5. Februar 1872, 
3. von der K. Verordnung über den kulturtechnischen Dienst vom 21. Dezember 1908 
die 88 16—29. 
Berchtesgaden, den 27. Mai 1911. 
Luitpold, 
Prinz von SBayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
d 
v. Franndorfer. Dr. vr. Hrettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrat v. Kahr.
	        
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