Nr. 37. 767
II Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt den Gesuchstellern die Entscheidung be-
kannt. Er läßt über die in jedem Fache zugelassenen Bewerber alphabetische Verzeichnisse
anlegen und übergibt diese mit den zugehörigen Gesuchen und ihren Beilagen den Abteilungen.
§ 17.
1 Beim Beginne der Prüfung gibt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Prüf-
lingen die Ordnungsvorschriften und die Folgen ihrer Nichtbeachtung bekannt (§ 26 Abf. II).
I. Die Prüflinge haben rechtzeitig zu jeder Prüfungsaufgabe zu erscheinen. Die Platz-
ordnung wird durch das Los bestimmt. Sie soll während der Prüfungsdauer öfter geändert
werden.
II! Die Prüfungsaufgaben müssen selbständig, ausschließlich in dem Prüfungsraum und
innerhalb der festgesetzten Frist bearbeitet werden. Es dürfen Teile der Bearbeitungen weder
hinaus= noch hereingebracht werden. Das Umhergehen im Prüfungsraum und dessen Betreten
außerhalb der Bearbeitungszeit ist während der ganzen Dauer der Prüfung verboten. Die
Prüflinge dürfen erst nach Ablauf der Bearbeitungszeit oder nach Ablieferung ihrer Be-
arbeitung aus dem Prüfungssaal entlassen werden. Sie werden 15 Minuten vor Ablauf
der Bearbeitungszeit an die rechtzeitige Vollendung erinnert und haben bei Ablauf der Frist
ihre Bearbeitung abzugeben, auch wenn diese unvollendet ist.
1IV Die Bearbeitungen sollen gut leserlich, die Zeichnungen deutlich sein. Kurzschrift oder
Maschinenschrift darf nicht angewendet werden.
8 18.
1 Die von dem Prüfungsausschuß bestimmten Aufgaben werden unter Aussicht verviel-
fältigt und von dem Vorsitzenden des Ausschusses unter Verschluß gehalten. Unmittelbar
vor Beginn der zu ihrer Lösung bestimmten Zeit werden sie dem Aufsichtsbeamten versiegelt
übergeben. Dieser überzeugt sich vor der Verteilung der Aufgaben, daß die Prüflinge die
ihnen durch das Los zugewiesenen Plätze (§ 17 Abs. II) eingenommen haben. Sodann
wird jedem Prüfling ein mit der Nummer seines Arbeitsplatzes versehener Umschlagbogen
ausgehändigt. Der Prüfling schreibt auf das Anhängeblatt des Umschlagbogens seinen
vollständigen Vor= und Zunamen und ein von ihm gewähltes Kennwort, das für alle Aufgaben
gleichmäßig beizubehalten ist; dieses Kennwort ist auch auf die erste Seite des Unschlag-
bogens zu setzen. Beides geschieht vor dem Aufsichtsbeamten, der den Umschlag dem
Prüfling aushändigt. Der Name des Prüflings darf als Kennwort nicht verwendet
werden.