Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 37. 767 
II Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt den Gesuchstellern die Entscheidung be- 
kannt. Er läßt über die in jedem Fache zugelassenen Bewerber alphabetische Verzeichnisse 
anlegen und übergibt diese mit den zugehörigen Gesuchen und ihren Beilagen den Abteilungen. 
§ 17. 
1 Beim Beginne der Prüfung gibt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Prüf- 
lingen die Ordnungsvorschriften und die Folgen ihrer Nichtbeachtung bekannt (§ 26 Abf. II). 
I. Die Prüflinge haben rechtzeitig zu jeder Prüfungsaufgabe zu erscheinen. Die Platz- 
ordnung wird durch das Los bestimmt. Sie soll während der Prüfungsdauer öfter geändert 
werden. 
II! Die Prüfungsaufgaben müssen selbständig, ausschließlich in dem Prüfungsraum und 
innerhalb der festgesetzten Frist bearbeitet werden. Es dürfen Teile der Bearbeitungen weder 
hinaus= noch hereingebracht werden. Das Umhergehen im Prüfungsraum und dessen Betreten 
außerhalb der Bearbeitungszeit ist während der ganzen Dauer der Prüfung verboten. Die 
Prüflinge dürfen erst nach Ablauf der Bearbeitungszeit oder nach Ablieferung ihrer Be- 
arbeitung aus dem Prüfungssaal entlassen werden. Sie werden 15 Minuten vor Ablauf 
der Bearbeitungszeit an die rechtzeitige Vollendung erinnert und haben bei Ablauf der Frist 
ihre Bearbeitung abzugeben, auch wenn diese unvollendet ist. 
1IV Die Bearbeitungen sollen gut leserlich, die Zeichnungen deutlich sein. Kurzschrift oder 
Maschinenschrift darf nicht angewendet werden. 
8 18. 
1 Die von dem Prüfungsausschuß bestimmten Aufgaben werden unter Aussicht verviel- 
fältigt und von dem Vorsitzenden des Ausschusses unter Verschluß gehalten. Unmittelbar 
vor Beginn der zu ihrer Lösung bestimmten Zeit werden sie dem Aufsichtsbeamten versiegelt 
übergeben. Dieser überzeugt sich vor der Verteilung der Aufgaben, daß die Prüflinge die 
ihnen durch das Los zugewiesenen Plätze (§ 17 Abs. II) eingenommen haben. Sodann 
wird jedem Prüfling ein mit der Nummer seines Arbeitsplatzes versehener Umschlagbogen 
ausgehändigt. Der Prüfling schreibt auf das Anhängeblatt des Umschlagbogens seinen 
vollständigen Vor= und Zunamen und ein von ihm gewähltes Kennwort, das für alle Aufgaben 
gleichmäßig beizubehalten ist; dieses Kennwort ist auch auf die erste Seite des Unschlag- 
bogens zu setzen. Beides geschieht vor dem Aufsichtsbeamten, der den Umschlag dem 
Prüfling aushändigt. Der Name des Prüflings darf als Kennwort nicht verwendet 
werden.
	        
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