Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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§ 22. 
Im Hochbaufache sind 
Prüfungsgebiete und Prüfungsgegenstände 
1. Hochbau in Stadt und Land: 
Anordnung von Straßen, Plätzen und ganzen Stadt- 
teilen, Grundrisse, Aufbau, künstlerische Gestaltung und 
innere Einrichtung von Gebäuden, darzustellen in Vor- 
entwürfen und in Bauentwürfen sowie in Entwürfen von 
Bauteilen in konstruktiver und künstlerischer Hinsicht, in 
Werkplänen und in Musterzeichnungen für die verschiedenen 
Handwerke. Beschreibung und Begründung der Entwürfe. 
Größere Entwurfsaufgaben 48 
Kleinere Aufgaben 16 
2. Künstlerische und technische Zweiggebiete: 
Gestaltung von Ingenieurbauten, Denkmalpflege, Natur- 
schutz, besondere Gründungsarten, Eisen= und Eisenbeton- 
Bauweise, Bauhygiene, Heizung, Lüftung, Beleuchtung, 
Wasserversorgung und Entwässerung der Gebäude, Feuer- 
schutz, Blitzableiter 16 4 
3. Baukosten und Baubetrieb: 
Bildung der Einheitspreise, Kostenberechnung und 
Kostenschätzung, Lieferungs= und Baubedingnisse, Betriebs- 
plan und Arbeitsvergebung, einfache und zusammengesetzte 
Baustoffe, Baugeräte, Baumaschinen, Einrichtung der Bau- 
stelleen, Maßnahmen zum Schutze der Bauarbeiter, Werk- 
stattbetrieb der Bauhandwerker, Bauaufsicht und Bauleitung, 
Abnahme und Abrechnung 16 4 
4. Bau= und Feuerpolizei: 
Allgemeine Grundsätze, in Bayern giltige Vorschriften, 
Anwendung auf bestimmte Fälle, Abfassung von Gut- 
achten und Baubescheiden 4 1 
5. Recht, Verwaltung und Volkswirtschaft im all- 
gemeinen: 
Organisation des öffentlichen Bauwesens, Zuständig- 
keit und Formen des Dienstverkehrs, Rechtsverhältnisse der 
Prüfungsdauer Bewertungs- 
in Stunden ziffer 
00
	        
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