Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Voraus- 
setzungen der 
Untersagung. 
Baugewerk- 
liche 
Fachschulen. 
Verzeichnisse 
der 
Baugewerbe- 
treibenden. 
782 
2. 
Die Anwendung des Art. 1 des Gesetzes vom 7. Januar 1907 setzt den Betrieb 
eines Gewerbes voraus, also eine gewerbliche Tätigkeit auf eigene Rechnung, gleichviel ob 
diese Tätigkeit von einzelnen Personen oder von Personenvereinigungen, juristischen Personen 
u. dgl. ausgeübt wird. 
3 
Die Tatsachen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden inbezug auf seinen 
Gewerbebetrieb dartun, können sowohl auf dem Gebiete der beruflichen Sachkunde als auch 
auf sittlichem oder wirtschaftlichem Gebiete liegen. Letzteres gilt namentlich auch, wenn bei 
theoretisch und praktisch ausgebildeten Personen (Art. 2 — § 35 a Abs. 2 GewOrdg.) die 
Unzuverlässigkeit in beruflicher Hinsicht anderen Gründen als mangelhafter technischer Vor- 
bildung entspringt. 
Eine solche Unzuverlässigkeit kann z. B. darin liegen, daß ein Baugewerbetreibender 
gewohnheitsmäßig leichtfertige Verpflichtungen gegenüber Bauhandwerkern und Arbeitern 
eingeht, denen nachzukommen er außer Stande oder nicht gewillt ist, oder daß ein Bau- 
handwerker vorsätzlich entgegen den Vorschriften des Gesetzes vom 1. Juni 1909 über die 
Sicherungen der Bauforderungen (Rel. S. 449) Baugeld unbefugt verwendet oder das 
Baubuch nicht oder nicht richtig führt. 
Besteht begründeter Verdacht, daß ein Baugewerbetreibender Baugeld unbefugt verwendet 
oder das Baubuch nicht oder nicht richtig führt und deshalb im Sinne des Gesetzes vom 
7. Januar 1907 unzuverlässig ist, so kann die Distriktspolizeibehörde, in München die Lokal- 
baukommission, den Nachweis der Verwendung des Baugeldes und die Vorlegung des 
Baubuchs verlangen; weigert sich der Baugewerbetreibende dem Verlangen nachzukommen, 
so ist dies bei der Würdigung des Beweisergebnisses (§ 40 Abs. 2, § 54 GewOrdg., 
Art. 8 Ziff. 8, Art. 21 des Verwaltungsgerichtshof-Gesetzes) entsprechend zu berücksichtigen. 
4. 
Als baugewerkliche Fachschulen im Sinne des Art. 2 (8 35a Abs. 1 GewOrdg) 
gelten die K. Bauschule (früher Baugewerkschule) in München, die K. Kreisbauschulen 
(früher Kreisbaugewerkschulen) in Kaiserslautern und Würzburg, die städtischen Bauschulen 
(früher Baugewerkschulen) in Augsburg, Nürnberg und Regensburg, die früheren Bau- 
gewerkschulen in Bamberg und Passau, dann die Meisterschulen für Bauhandwerker in 
Aschaffenburg, Bamberg und Traunstein. 
5. 
Die Distriktspolizeibehörden, in München die Lokalbaukommission, haben ein Verzeichnis 
derjenigen Bauunternehmer zu führen, die sich gegen ihre Berufspflichten verfehlt haben und
	        
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