Verfahren
nach
rt. 3 (56 53a
Gew.Ordg.)
Verfahren
nach der
Bauordnung.
Kosten.
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Die Gebühren der Sachverständigen sind gemäß Verordnung vom 22. September 1879
(Gl. S. 1283) nach der Reichsgebührenordnung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 689)
zu bemessen.
9.
In den Fällen einer Untersagung nach Art. 3 (8 53 a Gew Ordg.) ist es ohne Belang,
ob die Bauausführung oder Leitung auf eigene oder fremde Rechnung stattfindet.
Die Frage der Unzuverlässigkeit ist nach allen Richtungen (wie bei Art. 1 — § 35
Abs. 5 GewOrdg.) ohne Beschränkung durch die Ausnahmen des Art. 2 (§ 35a Gewrdg.),
jedoch lediglich mit Rücksicht auf den einzelnen Bau zu prüfen.
10.
Im Hinblick auf Art. 3 (§8 53a Abs. 2 Gewrdg.) behalten § 72 Abs. 3 der
Bauordnung vom 17. Februar 1901 und § 91 der Bauordnung für München vom
29. Juli 1895 in der Fassung der Verordnung vom 21. März 1900 (GWVl. S. 217)
auch fernerhin uneingeschränkte Geltung.
Bei der Würdigung der Baugesuche werden die Baupolizeibehörden Anlaß nehmen,
auch die Verlässigkeit des gemäß 88 72, 91 der Banordnungen benannten Bauleiters
vom Standpunkt des Gesetzes vom 7. Januar 1907 (88 35 Abs. 5, 53 a Gewyrdg.)
zu prüfen.
Die in diesen Fällen zur Beanstandung eines Bauleiters zuständige Distriktspolizeibehörde,
in München die Lokalbaukommission, hat vor der Untersagung der Bauführung die nach
Art. 1 (§ 35 Abs. 5 Gew Ordg.) ernannten Sachverständigen zu hören.
Im übrigen bemißt sich das Verfahren ausschließlich nach den Bestimmungen der Bau-
ordnung.
11.
Hinsichtlich der Frage, wer die Kosten des Untersagungsverfahrens zu tragen hat, sind
neben den 88 40, 64, 20, 21 Gew. Ordg. die Art. 8 Ziffer 8 und Art. 21 Abs. 3 des
Verwaltungsgerichtshof-Gesetzes in Verbindung mit den entsprechend zur Anwendung kommenden
Bestimmungen in 88 91 ff. ZivOrdg. maßgebend. Können die Kosten einer Partei nicht
auferlegt werden, so fallen sie der Staatskasse zur Last (vgl. Entscheidungen des Verwal—
tungsgerichtshofs Bd. 23 S. 1).
München, den 21. Mai 1911.
Dr. Graf v. Podewils. Dr. v. Wehner. Dr. v. Frettreich.