Nr. 39. 795
2. beim Übergang im Wege der Zwangsversteigerung.
§ 9.
Beim Übergang im Wege der Zwangsversteigerung gilt als Preis der Betrag des
Meistgebots, zu dem der Zuschlag erteilt wird, unter Hinzurechnung der vom Ersteher
übernommenen Leistungen. Im Falle der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot und
der Erklärung des Meistbietenden, daß er für einen anderen geboten habe, tritt an die
Stelle des Meistgebots der Wert der Gegenleistung, wenn sie höher ist als das Meistgebot.
3. beim Erwerb aus einer Flurbereinigung, Grenzregelung oder Umlegung.
§ 19.
Bei einem aus Anlaß einer Flurbereinigung, Grenzregelung oder Umlegung (§ 7
Ziffer 7) empfangenen Grundstück ist als Erwerbspreis das Entgelt anzusehen, das der
Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger für das in die Flurbereinigung, Grenzregelung oder
Umlegung gegebene Grundstück gezahlt hat. Ausgleichszahlungen, die bei der Flurbereinigung,
Grenzregelung oder Umlegung stattgefunden haben, sind entsprechend anzurechnen.
Hat der Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bei der Flurbereinigung, Grenzregelung
oder Umlegung mehrere Grundstücke empfangen, so werden deren Erwerbspreise aus dem im
Abs. 1 bezeichneten Entgelt nach dem Verhältnis berechnet, in welchem die Werte der
empfangenen Grundstücke im Zeitpunkt der Flurbereinigung, Grenzregelung oder Umlegung
zu einander gestanden haben.
4. bei der Veräußerung von Grundstücken in Festungsrayons.
§ 18.
Bei Grundstücken in Festungsrayons, die vor dem Erlasse des Rayongesetzes vom
21. Dezember 1871 erworben sind und für die eine Rayonentschädigung nicht gewährt
worden ist, ist dem für den 1. Januar 1885 ermittelten Werte der Betrag hinzuzurechnen,
um den das Grundstück durch Einführung der Rayonbeschränkung an Wert gemindert worden ist.
5. bei Teilveräußerungen.
§ 20.
Beschränkt sich der steuerpflichtige Rechtsvorgang auf einen Teil eines Grundstücks, so
wird der Erwerbspreis dieses Teiles nach dem Verhältnis seines Wertes zum Werte des
Gesamtgrundstücks berechnet.