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3. bei Verbesserung von Moorland, Sumpfland, Od- oder Heideland.
§ 15.
Soweit es sich um die Verbesserung von Flächen handelt, die aus Moorland, Sumpf-
land, Od-oder Heideland bestehen, ist auf Antrag des Veräußerers an Stelle der im § 14
Ziffer 3 bezeichneten Aufwendungen dem Erwerbspreis die Erhöhung des Ertragswerts
hinzuzurechnen.
B. Abzüge vom Veräußerungspreise.
§ 22.
Von dem Veräußerungspreise sind in Abzug zu bringen:
1. die dem bisherigen Eigentümer nachweislich zur Last fallenden Kosten der Ver-
äußerung und UÜbertragung einschließlich der für die Vermittelung gezahlten
ortsüblichen Gebühr, sofern nicht an Stelle des Veräußerungspreises der Wert
maßgebend ist;
2. auf Antrag des Veräußerers der Betrag, um den nachweislich während des für
die Steuerberechnung maßgebenden Zeitraums, jedoch nicht länger als für
fünfzehn zusammenhängende Jahre, der aus dem Grundstück erzielte Jahresertrag
hinter drei vom Hundert des Erwerbspreises zuzüglich der nach § 14 Ziffer 1
bis 3 zulässigen Anrechnungen zurückbleibt. Ist statt des Erwerbspreises der
Wert zu einer späteren Zeit als der des Erwerbes maßgebend (§ 17 Abs. 3
und 4), so sind die drei vom Hundert nicht von diesem Werte, sondern von
dem Erwerbspreis zu berechnen, den der Steuerpflichtige oder sein Rechts-
vorgänger vor jener Zeit bei einem steuerfreien oder steuerpflichtigen Erwerbe
gezahlt hat.
C. Besondere Vorschriften bei Überlassung an Mitberechtigte.
9 25.
Im Falle der steuerpflichtigen Uberlassung eines gemeinschaftlichen Grundstücks an einen
Mitberechtigten oder Gesellschafter bleibt für die Bemessung des Wertzuwachses der Anteil
des Erwerbers außer Betracht. Beim Eintritt des nächsten Steuerfalls ist der Wertzuwachs,
der für den Anteil des Erwerbers seit dem letzten vor der Auseinandersetzung gelegenen
steuerpflichtigen Rechtsvorgang entstanden ist, und der für die Anteile der früheren Mit-
berechtigten oder Gesellschafter seit der Auseinandersetzung eingetretene Wertzuwachs gesondert
zu versteuern.
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