Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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g 65. 
Hat vor dem 1. Januar 1911 eine Auseinandersetzung gemäß § 7 Ziffer 3 statt- 
gefunden, so bleibt die Steuerpflicht für die Zeit vor der Auseinandersetzung auf den Anteil 
des Erwerbers beschränkt. Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn die Zu- 
weisung an einen Erben unter Anrechnung auf den Erbteil auf letztwilliger Verfügung von 
Todes wegen beruht und der Erbfall vor dem 1. Januar 1911 eingetreten ist. 
Hat einer von mehreren Abkömmlingen gemäß § 7 Ziffer 4 von seinen Eltern, Groß- 
eltern oder Voreltern vor dem 1. Januar 1911 gegen Entgelt ein Grundstück erworben, 
so bleibt für die Zeit vor dem Erwerbe die Steuerpflicht auf den Anteil beschränkt, der dem 
Erwerber als gesetzliches Erbteil ohnehin angefallen sein würde. 
Ist von dem Anteil des Erwerbers für die Zeit vor dem 1. Januar 1911 eine Zu- 
wachssteuer bereits entrichtet, so wird diese Steuer auf die nach diesem Gesebe zu entrichtende 
Abgabe angerechnet. 
III. Höhe der Steuer. 
8 28. 
Die Steuer beträgt 
10 vom Hundert bei einer Wertsteigerung von nicht mehr als 10 vom Hundert 
des Betrags, der sich aus dem Erwerbspreis und den Zu= und Abrechnungen 
(§§ 14 bis 16, 21) zusammensetzt, 
11 vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 10 vom Hundert bis 
einschließlich 30 vom Hundert dieses Betrags, 
12 vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 30 vom Hundert bis 
einschließlich 50 vom Hundert dieses Betrags, 
13 vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 50 vom Hundert bis 
einschließlich 70 vom Hundert dieses Betrags, 
14 vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 70 vom Hundert bis 
einschließlich 90 vom Hundert dieses Betrags, 
15 vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 90 vom Hundert bis 
einschließlich 110 vom Hundert dieses Betrags, 
16 vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 110 vom Hundert bis 
einschließlich 130 vom Hundert dieses Betrags, 
17 vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 130 vom Hundert bis 
einschließlich 150 vom Hundert dieses Betrags, 
18 vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 150 vom Hundert bis 
einschließlich 170 vom Hundert dieses Betrags,
	        
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