Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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Die Steuererklärung ist unter der Versicherung zu erstatten, daß die Angaben nach 
bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. 
V. Kostentragung. 
8 56. 
Das Verwaltungsverfahren in Zuwachssteuerangelegenheiten ist — abgesehen von dem 
Rechtsmittel= und Strafverfahren — kosten-, gebühren= und stempelfrei, soweit nicht in den 
§§ 40 Abs. 2“), 47 Abs. 27") etwas abweichendes bestimmt ist. 
VI. Strafvorschriften. 
ä50. 
Die Nichterfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Einreichung der Zuwachssteueranmeldung 
oder zerklärung (§§ 37, 39) unterliegt einer Geldstrafe bis zum vierfachen Betrage der 
Zuwachssteuer. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der wissentlich unrichtige Angaben macht, die 
geeignet sind, zu einer Verkürzung der Steuer zu führen. 
Eine Bestrafung findet jedoch nicht statt, wenn der Verpflichtete vor erfolgter Straf- 
anzeige oder bevor eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden ist, aus freien Stücken 
die Erfüllung der im Abs. 1 erwähnten Verpflichtungen nachholt oder seine Angaben berichtigt. 
§ 51. 
Ist nach den obwaltenden Umständen anzunehmen, daß die rechtzeitige Erfüllung der 
Verpflichtung nicht in der Absicht unterlassen worden ist, die Zuwachssteuer zu hinterziehen, 
oder daß die unrichtigen Angaben nicht in dieser Absicht gemacht worden sind, so tritt an 
die Stelle der im §50 vorgesehenen Strafe eine Ordnungsstrafe bis zu sechshundert Mark. 
Für andere als die im § 50 und im Abs. 1 bezeichneten Zuwiderhandlungen gegen 
die Vorschriften dieses Gesetzes oder die zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen tritt 
eine Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark ein. 
§ 52. 
Die Einziehung der Zuwachssteuer erfolgt unabhängig von der Bestrafung. 
*) 8 40 Abs. 2 lautet: 
Die Kosten der Ermittelungen fallen dem Steuerpflichtigen zur Last, wenn sie zu einer end- 
gültigen Steuerfestsetzung führen, die den nach den Angaben des Steuerpflichtigen veranlagten Abgabe- 
betrag um mehr als ein Drittel übersteigt. 
**) § 47 Abs. 2 betrifft das Verfahren beim Feststellungsbescheid und ist hier ohne Interesse.
	        
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