Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 39. 803 
8 63. 
Die Strafe trifft jeden, der eine der in den §§ 50, 51 vorgesehenen Zuwiderhand- 
lungen begeht. 
Die Strafe ist bei offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Komman- 
ditgesellschaften auf Aktien gegen die zur Vertretung berechtigten Gesellschafter, bei Gesellschaften 
mit beschränkter Haftung gegen die Geschäftsführer, bei Genossenschaften, Aktiengesellschaften 
und sonstigen rechtsfähigen Vereinen gegen die Vorstandsmitglieder nur im einmaligen Be- 
trage, jedoch unter Haftung jedes einzelnen als Gesamtschuldner festzusetzen. Ebenso ist in 
anderen Fällen zu verfahren, in denen mehrere Personen gemeinschaftlich oder als Vertreter 
eines Beteiligten sich strafbar gemacht haben. 
Die Vorschrift des Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung im Verhältnis des 
Vollmachtgebers zum Bevollmächtigten, der innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht 
im Namen des Vollmachtgebers eine Handlung vornimmt, die eine strafbare Zuwiderhand- 
lung enthält.
	        
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