Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 39. 
Fehlbetrags ist für jedes einzelne Jahr 
tunlichst durch Belege nachzuweisen 
(§ 22 Ziffer 2). 
b) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, an 
Stelle der 4 prozentigen Verzinsung der 
unter C 4 angegebenen Aufwendungen 
für 15 Jahre die Hinzurechnungen des 
§ 16 des Gesetzes für die gesamte Zeit 
seit dem Erwerbe, längstens seit dem 
1. Januar 1885 auch für die unter 
C4 angegebenen Aufwendungen hier- 
neben zu beantragen (§ 14 Ziffer 4 
Satz 3). 
c) Soweit es sich um die Verbesserung von 
Flächen handelt, die aus Moorland, 
Sumpfland, Od= oder Heideland be- 
stehen, kann der Steuerpflichtige an 
Stelle der im § 14 Ziffer 3 bezeich- 
neten Aufwendungen die Hinzurechnung 
der Erhöhung des Ertragswerts hier- 
neben beantragen (§ 15). 
  
811 
anfrage 45s# des Fellbefrapsf## 
diese 2 Jahre. Lum Belege für meine 
Angaben lege ich die Wirtschasts- 
bucher vor. 
c) FPur die Ferbesserung des Odlandes 
beantrage sch die HMinzsurechnung der 
Ertöhung des Erfragsepberfs anstat“ 
des Befrags der Ausivendungen. Die 
2 Morgen haben früher keinen Erfrag 
geliesert, jetat liefern sie einen durch- 
schnittlichen Jahresertraꝗ von 100 M. 
Ich versichere hiermit, die vorstehenden 
Angaben nach bestem Wissen und Gewissen 
gemacht zu haben. 
Ort: Oberhkof, Gemeinde Schöndau, 
Datum: dqez 5. Jaz 107177. 
Name: Albreckht □O%. 
Nach § 50 des Gesetzes werden die Nicht- 
einreichung der Zuwachssteuererklärung oder 
wissentlich unrichtige Angaben, welche geeignet 
sind, zu einer Verkürzung der Steuer zu 
führen, mit einer Geldstrafe bis zum vier- 
fachen Betrage der Zuwachssteuer bestraft.
	        
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