Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

818 
Anmerkung. 
a) Soweit der aus dem Grundstück 
erzielte Jahresertrag hinter 3 vom 
Hundert des Erwerbspreises zuzüg- 
lich der nach § 14 Ziffer 1 bis 3 
zulässigen Anrechnungen zurückbleibt, 
ist der Veräußerer berechtigt, den 
Abzug des Fehlbetrags für läng- 
stens 15 zusammenhängende, nach 
dem 1. Januar 1885 liegende Jahre 
hierneben zu beantragen. Die Höhe 
des Fehlbetrags ist für jedes ein- 
zelne Jahr tunlichst durch Belege 
nachzuweisen (§ 22 Ziffer 2). 
b) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, 
an Stelle der 4 prozentigen Ver- 
zinsung der unter C4 angegebenen 
Aufwendungen für 15 Jahre die 
Hinzurechnungen des § 16 des Ge- 
setzes für die gesamte Zeit seit dem 
Erwerbe, längstens seit dem 1. Ja- 
nuar 1885 auch für die unter C4 an- 
gegebenen Aufwendungen hierneben 
zu beantragen (8§ 14 Ziffer 4 Satz 3). 
c) Soweit es sich um die Verbesserung 
von Flächen handelt, die aus Moor- 
land, Sumpfland, Od= oder Heide- 
land bestehen, kann der Steuerpflichtige 
an Stelle der im § 14 Ziffer 3 
bezeichneten Aufwendungen die Hin- 
zurechnung der Erhöhung des Ertrags- 
werts hierneben beantragen (§ 15). 
Nach § 50 des Gesetzes werden die 
Nichteinreichung der Zuwachsstenererklärung 
oder wissentlich unrichtige Angaben, welche 
geeignet sind, zu einer Verkürzung der Stener 
zu führen, mit einer Geldstrafe bis zum vier- 
fachen Betrage der Zuwachssteuer bestraft. 
  
Ich versichere hiermit, die vorstehenden 
Angaben nach bestem Wissen und Gewissen 
gemacht zu haben. 
Ort: Buchkolde, 
Datum: den 10. Mair 7977. 
Name: Eduard Müiller.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.