Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 40. 825 
erklärung neben der Stener zu entrichten sind, bei der Umlagenbemessung außer Betracht 
bleiben. 
I1 Das Gegenteil gilt für die Zuschläge, um die nach dem Gewerbsteuergesetz Art. 6 
Abs. III die Betriebskapitalsanlage bei Zweiggeschäften (Filialen) zu erhöhen ist. Diese 
Zuschläge bilden einen wirklichen Teil der Gewerbstener; sie kommen daher auch für die 
Umlagenbemessung in Betracht. 
§ 11. Zu Art. 3u. 4. 
In den Art. 3 und 4 sind die Fälle bezeichnet, in denen trotz Steuerveranlagung 
oder Steuervormerkung keine Gemeindeumlagenpflicht besteht. Nicht zu verwechseln sind diese 
Fälle mit denen, wo die Gemeindenmlagenfreiheit eine unmittelbare Folge der Steuerfreiheit ist. 
Vgl. oben 8§ 8. 
§ 12. 
I Art. 3 folgt im wesentlichen einem Grundsatze, der von der Rechtsprechung des K. Ver- 
waltungsgerichtshofs schon für das bisherige Recht anerkannt worden ist. 
I1 Gemeindeumlagenfrei sind nach Art. 3 Abs. I insbesondere die Gehalts- und Pen— 
sionsbezüge bayerischer Beamten und Offiziere, die außerhalb des Deutschen Reichs wohnen.: 
8 13. 
Von der Gemeindeumlagenfreiheit des Art. 3 Abs. I ausgenommen, also gemeinde- 
umlagenpflichtig sind nach Art. 3 Abs. II: 
1. steuerbare Erträge und Einkünfte aus Kapitalvermögen, für das in Bayern 
eine Reallast, eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld be- 
stellt ist, 
2. steuerbare Erträge und Einkünfte aus Kapitalvermögen, für das von einem 
bayerischen Gericht eine Pflegschaft nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche § 1911 
angeordnet ist. 1) In Betracht kommen hier insbesondere verschollene Personen. 
–. — —— — —— — ¡ÿeE — 
Zu § 12. 
1) Einkommensteuergesetz Art. 2 Abs. 1I Ziff. 2. — Die Gehalts- und Pensionsbezüge bayerischer Beamten 
und Offiziere, die im außerbayerischen Reichsgebiete wohnen, sind regelmäßig schon deshalb gemeindeumlagenfrei, 
weil sie zur Einkommensteuer weder veranlagt noch vorgemerkt werden. (Anders, wenn solche Personen am Wohn- 
orte das Recht der Exterritorialität genießen, z. B. Gesandte, Gesandtschaftsbeamte, Bundesratsbevollmächtigte. — 
In diesem Falle greift die Gemeindeumlagenfreiheit nach Art. 3 Abs. 1 Platz.) 
Zu § 13. 
1) Einkommensteuergesetz Art. 2 Abs. I Ziff. 3, Kapitalrentensteuergesetz Art. 2.
	        
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