Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 40. 827 
§ 17. 
! Nach Art. 4 Ziff. 2 sind Erträge aus Grundstücken des Reichs oder des bayerischen 
Staates, die unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, — wie bisher nach 
den Gemeindeordnungen Art. 44/35 Ziff. 2 — gemeindeumlagenfrei. 
I Hierher gehören z. B. die Grundflächen von Amtsgebäuden, von Lehranstalten, von 
Strafanstalten, von Kasernen, dann Exerzierplätze, Militärschießplätze, Truppenübungsplätze, 
Dienstgrundstücke der staatlichen Verkehrsanstalten, endlich die Grundflächen der entsprechenden 
Dienstwohngebäude. 
II Nicht unter die Gemeindeumlagenfreiheit fallen dagegen solche Grundstücke, die aus- 
schließlich oder vorwiegend dazu bestimmt sind, dem Reiche oder dem Staate Einnahmen zu bringen, 
also z. B. die Waldgrundstücke der Staatsforstverwaltung, die Grundstücke der staatlichen Berg- 
werks-, Hütten= und Salinenverwaltung, der K. Bank, der sogenannten besonderen Betriebe 
des Staates (Hofbräuhaus München, Weingut in Unterfranken, Hoffischerei auf dem 
Chiemsee, staatliche Mineralbäder usw.). 
1V Durch Art. 4 Ziff. 2 und das Grundsteuergesetz in der Fassung vom 4. November 1910 
§ 120 Abs. II werden der Staat und die Gemeinden in ihrem gegenseitigen steuerrecht- 
lichen Verhältnisse bezüglich ihrer Erträge aus Grundbesitz vollkommen gleichgestellt. Für 
die Grundstücke, die unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, sind die Ge- 
meinden grundsteuerfrei und ist der Staat gemeindeumlagenfrei. Für die Grundstücke, bei 
denen jene Voraussetzung nicht zutrifft, sind die Gemeinden grundsteuerpflichtig und ist der 
Staat umlagenpflichtig. (Ganz das Gleiche gilt nach dem Haussteuergesetz in der Fassung 
vom 4. November 1910 § 2 bezüglich der Erträge aus Hausbesitz; vgl. die Vollzugs- 
vorschriften hierzu vom 2. März 1911 §§ 1, 2, 5 — GVBl. S. 107). · 
8 18. 
1 Die Ziffern 3—8 des Art. 4 sind dem Haussteuergesetz in der Fassung vom 
4. November 1910 § 2 Abs. I Ziff. 3—8 nachgebildet. Vgl. die Vollzugsvorschriften 
hierzu vom 2. März 1911 §§ 2—5 (GVBl. S. 107). 
II Zu den Dienstgrundstücken der Versicherungskammer (Art. 4 Ziff. 4) gehören die 
Grundflächen der Dienstgebäude sowie deren Höfe und Gärten, nicht dagegen die Grund- 
flächen der Wohnhäuser, die in München für die Beamten der Versicherungskammer errichtet 
worden sind, und die Bauplätze für solche Wohnhäuser. 
III Die Gemeindeumlagenfreiheit der (bayerischen) Gemeinden für gewisse Grundstücke 
(Art. 4 Ziff. 5) ist gegenüber fremden Gemeinden von Belang. Auch ist sie für die Orts- 
umlagen und für die Distriktsumlagen von Bedeutung. 
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