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Ihu Art. 5. § 19.
1. Art. 5 schließt sich an die verwandten Vorschriften des Grundsteuergesetzes in der Fassung
vom 4. Novemver 1910 8§ 121 Abs. III und des Hanssteuergesebes in der Fassung vom
gleichen Tage § 2 Abs. IV an.
1 Die Wirkung des Art. 5 auf die Fälle des Art. 3 erhellt aus folgendem Beispiele:
Ein bayerischer Beamter wird im Januar 1912 von Bayern nach Osterreich und im August 1913
von dort wieder nach Bayern versetzt. Dementsprechend verlegt er in den bezeichneten Monaten seinen
Wohnsitz. — Seine Gemeindeumlagenfreiheit nach Art. 3 Abs. I beginnt am 1. April 1912 und endet am
30. September 1913.
Erwirbt der nämliche Beamte im Mai 1912 für sein Kapitalvermögen in Bayern eine Hypothek
und läßt diese im Februar 1913 wieder löschen, so ist er jedoch nach Art. 3 Abs. II Ziff. 1 in Bezug
auf die Erträge und Einkünfte aus dem Kapitalvermögen für die Zeit vom 1. Juli 1912 bis
31. März 1913 gemeindeumlagenpflichtig.
3u Art. 6. 8 20.
Art. 6 trifft für den Fall Vorsorge, daß ein steuerbarer Kapitalertrag oder ein steuer-
bares Einkommen nach Art. 2, 3, 5 nur teilweise der Gemeindenmlagenpflicht unterliegt.
Seine Wirkungen ergeben sich aus folgendem Beispiele:
Ein Beamter der bayerischen Gesandschaft in Paris, der in Bayern keinen Wohnsitz hat,
bezieht
a. an Zinsen aus Wertpapieren 10 000 4,
b. an Zinsen aus einem in Bayern hypothekarisch versicherten Darlehen 1000 M,
c. an Gehalt aus der bayerischen Staatskasse 9000 .K.
Sein Gesamtkapitalertrag beträgt also 11 000 x, sein Gesamteinkommen 20 000 .4.
Gemeindeumlagenpflichtig ist nur der unter b bezeichnete Kapitalertrag und Einkommensteil
(1000 A). Würden nun der Umlagenbemessung lediglich die Kapitalrentensteuer und die Einkommen=
steuer aus diesem Betrage (17,50 4K und 4,50 .) zu Grunde gelegt, so bliebe die höhere Leistungs-
fähigkeit unberücksichtigt, die in dem stufenweisen Ansteigen der Kapitalrentensteuer und der Ein-
kommensteuer zum Ausdrucke kommt.
Der Teilbetrag, der für die Umlagenbemessung in Betracht kommt, soll daher nach Art. 6
folgendermaßen berechnet werden:
a. Die Kapitalrentensteuer von dem Gesamtkapitalertrag (11 000 4) beträgt 220 .#4; der
Kapitalrentensteuerbetrag für die Umlagenbemessung ist hiernach:
— = 20 JA. (Dieser Betrag kommt nach Art. 25 Abf. IV anderthalbfach in
1 000
Ansatz.)
b. die Einkommensteuer von dem Gesamteinkommen (20 000 4) beträgt 636 4; der Ein-
kommenstenerbetrag für die Umlagenbemessung ist hiernach:
636 1 000 31,80 4. (Dieser Betrag kommt nach Art. 25 Abs. IV mit der Hälfte
20 000 in Ansatz.)