Nr. 40. 833
körperlichen Gegenständen von selbst. Das Nämliche gilt von grundstücksgleichen Rechten
(Erbbaurecht, Bergwerkseigentum, Kuxe älteren Rechtes, Fischereirecht, Realgewerbeberechtigung,
bürgerlichrechtliche Kommunbraurechte u. dgl.) Im übrigen werden die Bestandteile des
Betriebskapitals zumeist als dort befindlich zu erachten sein, wo ihre Verwaltung geführt
wird. Dies gilt insbesondere von den Forderungsrechten aller Art, und zwar auch dann,
wenn die Forderungsrechte dinglich versichert sind.
III Bestandteile des Betriebskapitals, die sich nicht in einer der umlagenberechtigten Ge-
meinden befinden, werden für die Ausscheidung nicht in Berechnung gezogen. Man setze
z. B. folgenden Fall: «
Eine gewerbliche Unternehmung mit dem Hauptsitz in Berlin unterhalte Betriebsstätten in den
drei bayerischen Gemeinden A, B und C.
Von ihrem Betriebskapital besinden sich
in der Gemeinde 4: 240 000 Æ,
„ » B: 100 000 4,
„ „ C: 60 000 .4,
also in den drei umlagenberechtigten Gemeinden zusammen: 400 000 s;
außerdem seien von dem in Berlin befindlichen Betriebsfonds in Bayern steuerbar: 100 000 M.
Das gesamte steuerbare Betriebskapital beträgt daher: 500 000 .K.
Die Betriebskapitalsanlage hieraus ist nach dem Gewerbsteuertarif 1: 240 /(.
Hiervon entfallen demnach
auf die Gemeinde A: 240 — r — 144 6,
10
5 » » B 240 x 40 = 60 4%.
6
77 - □ " 240 Xx 40 — 36 AM,
zusammen: 240 4.
IV Der bezeichnete Ausscheidungsmaßstab gilt ausnahmslos. Er gilt also z. B. auch für
die sog. Filialenzuschläge, d. s. die Zuschläge, um welche die Betriebskapitalsanlage
nach dem Gewerbsteuergesetz Art. 6 Abs. III beim Betriebe mehrerer Verkaufsläden oder
mehrerer ständiger Niederlagen erhöht wird. Diese Zuschläge dürfen den Gemeinden, in
denen sich solche Filialen befinden, nicht vorweg zugewiesen werden. — Der bezeichnete
Ausscheidungsmaßstab gilt ferner ohne Rücksicht darauf, wo die einzelnen Bestandteile des
Betriebskapitals zu wirken bestimmt sind. Es kommt daher z. B. ein Betriebsfonds,
der sich in der (bayerischen) Gemeinde des Hauptsitzes einer gewerblichen Unternehmung
befindet, nur dieser Gemeinde zugute.
Die Ausscheidung der Betriebskapitalsanlage wird sich häufig nur durch billige Ab-
schätzung bewerkstelligen lassen. Vgl. auch das Gewerbsteuergesetz Art. 17.