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pflicht schen zu Beginn des Jahres, so ist dieser Tag der 1. Januart), beginnt sie erst
später, so ist es der Tag des Beginns.
Ein späterer Beginn der Umlagenpflicht kann z. B. vorliegen, wenn ein Gewerbebetrieb
erst nach dem 1. Januar eröffnet wird') oder wenn eine Umlagenfreiheit, die auf Grund
des Art. 7 besteht, im Laufe des Jahres in Wegfall kommt. Dagegen liegt ein späterer
Beginn der Umlagenpflicht nicht vor, wenn die Steuerveranlagung zwar erst nach dem
1. Januar, aber mit Wirkung von diesem Tage ab erfolgt, oder wenn nur eine andere
rechtliche Grundlage des Umlagenanspruchs, z. B. die Feststellung des Gemeindevoranschlags,
erst nachträglich hinzutritt.
§ 34.
1 In den Verhältnissen, die für die Umlagenberechtigung und für das Maß des Be-
rechtigungsanteils entscheidend sind, können während des Steuerjahrs — z. B. durch Ver-
legung, Neuerrichtung oder Aufhebung von Betriebsstätten, durch Anderung in der Gruppierung
des Betriebskapitals oder der Ertragsteile, durch Verlegung von Gemeindegrenzen — Ande-
rungen eintreten. Im Interesse der Geschäftsvereinfachung bestimmt Art. 11 Satz 2,
daß solche Anderungen für das laufende Steuerjahr nicht zu berücksichtigen sind.
II Zu beachten ist übrigens hierbei, daß im Art. 11 Satz 2 nur von der Umlagen-
berechtigung, nicht auch von der Umlagenpflicht die Rede ist. Endet im Laufe des Steuer-
jahrs die Umlagenpflicht, z. B. durch Abschreibung der Gewerbsteuer oder durch Befreiung
auf Grund des Art. 7, so ist natürlich — vom gleichen Zeitpunkt ab — auch für eine
Umlagenberechtigung kein Raum mehr.
8 36. Buschüsse
I Art. 12 begründet keine Umlagenberechtigung der Arbeiterwohngemeinde gegenüber den bei
umlagenpflichtigen Gewerbebetrieben, sondern einen Zuschußanspruch der Arbeiterwohngemeinde an Arbeiter-
gegen die Betriebsgemeinde. Zuschußberechtigt und zuschußpflichtig können natürlich nur gemenn.
bayerische Gemeinden sein.
Der Vollzug des Art. 12 erfordert zwar die Feststellung der gesetzlichen Grundlagen
für den Zuschußanspruch und für die Höhe des Zuschusses, er kann aber einer Behandlung nach
billigem Ermessen nicht entbehren. Bei der Anwendung der maßgebenden Gesichtspunkte
wird es daher mehr auf billige Abwägungen als auf genaue zahlenmäßige Feststellungen
ankommen.
Bu Art. 12.
Zu § 33.
1) Über die Behandlung von Anderungen, die sich im letzten Vierteljahre vor dem 1. Januar ergeben,
s. unten § 66.
7) In diesem Falle beginnt die Umlagenpflicht mit der Steuerpflicht, also nach dem Gewerbsteuergesetz
Art. 26 Abs. 1I am ersten Tage des Monats nach der Betriebseröffnung. 126