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8 36.
Zu den einzelnen Erfordernissen, die Art. 12 Abs. J für den Zuschußanspruch aufstellt,
ist folgendes hervorzuheben:
1.
Zwischen dem Wohnverhältnisse der auswärts beschäftigten Personen und dem
Beschäftigungsverhältnisse muß ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Außer
Betracht bleiben daher z. B. solche Personen, die ihren Haupterwerb in der
eigenen Landwirtschaft finden und nur nebenbei in auswärtigen Gewerbebetrieben
mitunter Arbeit nehmen.
Der Beschäftigung in einer auswärtigen Gemeinde muß eine gewisse Ständigkeit
innewohnen. Personen, die bald in dieser, bald in jener Gemeinde beschäftigt
werden, kommen nicht in Betracht.
Der Zuschußanspruch kann sich auch gegen mehrere Gemeinden richten.
In Betracht kommt nur die Beschäftigung in Gewerbebetrieben, die mit Gewerb-
steuer zu veranlagen oder vorzumerken sind, nicht also z. B. die Beschäftigung
im Betriebe der staatlichen Verkehrsanstalten.
In Bezug auf die Erfordernisse des Zuschußanspruchs hat die Wohngemeinde
die nötigen Unterlagen beizubringen.
. Zu den Ausgaben für Zwecke der öffentlichen Volksschulen und der öffentlichen
Armenpflege gehört der gesamte persönliche und sachliche Bedarf der Gemeinde
für diese Zwecke.
Ob oder wieweit die Errichtung und die Unterhaltung eines Kranken-=
hauses hierher zu rechnen sind, kommt auf die Umstände an. Ein gemeindliches
Krankenhaus kann ganz oder teilweise auch für andere als armenpflegliche Zwecke,
z. B. für Zwecke der Krankenversicherung bestimmt sein.
Zur Polizei im Sinne des Art. 12 gehören z. B.: die Besoldung der Polizei-
bediensteten (Polizeioffizianten, Polizeidiener, Nachtwächter, Feldhüter, Waldhüter,
Fleischbeschauer, Totengräber usw.), die Beschaffung und Instandhaltung der
Geschäftsräume und des sonstigen Geschäftsbedarfs dieser Bediensteten, die Durch-
führung polizeilicher Maßnahmen gegen ansteckende Krankheiten und Viehseuchen,
die Beschaffung und Unterhaltung von Begräbnisplätzen und Leichenhäusern, dann
von Feuerlöscheinrichtungen.
Nicht zur Polizei gehört, wenigstens in der Regel, die Herstellung und
Unterhaltung der öffentlichen Wege (wohl aber deren Beleuchtung, soweit sie aus
besonderen Rücksichten der öffentlichen Sicherheit erfolgt), dann die Herstellung
und Unterhaltung von öffentlichen Brunnen, Wasserleitungen und Kanälen.