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8. Bei Würdigung der Frage, ob die Mehrbelastung der Umlagenpflichtigen unbillig
10.
ist, sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Pflichtigen, insbesondere
deren Belastung mit Gemeindeumlagen, dann aber auch die Belastung mit anderen
öffentlichen Abgaben aller Art in Betracht zu ziehen. Auch ist es nicht aus—
geschlossen, dabei die entsprechenden Verhältnisse der zuschußpflichtigen Gemeinde
und ihrer Umlagenzahler vergleichsweise zu berücksichtigen.
Der Zuschuß ist ein Jahreszuschuß. Für die Bemessung der Erfordernisse des
Zuschußanspruchs sowie für die Bemessung des Zuschußbetrags sind ausschließlich
die Verhältnisse des Jahres entscheidend, für das der Zuschuß beansprucht wird.
Die Zuschußpflicht der Betriebsgemeinde tritt nur auf Verlangen der Wohn-
gemeinde ein. Dieses Verlangen muß von der Verwaltung der Wohngemeinde
an die Verwaltung der Betriebsgemeinde gestellt werden, und zwar vor Ablauf
des Jahres, für das der Zuschuß beansprucht wird.
8 37.
Der Zuschußbetrag muß den im Art. 12 Abs. J bezeichneten Umständen „angemessen“
sein. Für die Bemessung des Zuschufses werden außerdem im Art. 12 Abs. II einige
weitere Richtpunkte gegeben. Aus diesen ergibt sich insbesondere folgendes:
1.
Der Zuschuß darf die Gemeindeumlagen nicht erreichen, die von den beteiligten
Betrieben an die Betriebsgemeinde aus der Gewerbsteuer zu entrichten sind.
Ein Teil dieser Umlagen muß der Betriebsgemeinde verbleiben. Maßgebend ist
der Geldbetrag der Gemeindeumlagen, wie er sich für das entsprechende Jahr
nach den gesetzlichen Vorschriften und nach den Beschlüssen der gemeindlichen Ver-
tretungskörper berechnet.
Die Betriebsgemeinde deckt den Zuschuß in gleicher Weise wie ihren sonstigen
Bedarf, wenn nötig also durch Erhöhung der allgemeinen Gemeindeumlagen.
Unzulässig wäre es, den Zuschuß lediglich den beteiligten Gewerbebetrieben zur
Last zu legen.
In Bezug auf die Vorteile der Wohngemeinde, die zu Gunsten der Betriebs-
gemeinde zu berücksichtigen sind, hat die Betriebsgemeinde die nötigen Unterlagen
beizubringen.
Zu berücksichtigen sind die Vorteile, die der Wohngemeinde in dem entsprechenden
Jahre daraus zugehen, daß ein Teil ihrer Einwohner in den auswärtigen Be-
trieben beschäftigt ist. Die Rücksicht greift aber nur so weit, als diese Vorteile
in der Steuerkraft zum Ausdrucke kommen. Gemeint ist dabei nicht nur die
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