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Steuerkraft jener auswärts beschäftigten Personen, sondern die Steuerkraft der
Gesamteinwohnerschaft usw. der Wohngemeinde, und zwar sowohl in Bezug auf
die Gemeindeumlagen als in Bezug auf die sonstigen Gemeindeabgaben.
au Art. 13. 2
!Im Art. 13 wird der Vollzug des Art. 12 zunächst der gütlichen Einigung der be-
teiligten Gemeinden anheimgestellt.
II Die Einigung soll tunlichst im voraus auf mehrere Jahre stattfinden und auf feste
Jahressummen, etwa mit dem Vorbehalt eines unüberschreitbaren Teilbetrags der entsprech-
enden Gemeindeumlagen (s. oben § 37 Ziff. 1) lauten.
III Die Aufsichtsbehörden haben nach Möglichkeit auf die gütliche Einigung hinzuwirken.
IV Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so tritt auf Antrag schiedsrichterliche Ent-
scheidung ein. Den Antrag kann sowohl die Wohngemeinde als die Betriebsgemeinde stellen.
Umlagen- § 39.
berechtigung Z„ .
in Sezug aauf I Die Art. 14—18 sprechen nur von den Erträgen aus Kapitalvermögen, also von
— der Berechtigung zur Erhebung von Gemeindeumlagen im Anschluß an die Kapitalrenten-
uu Ar. 14. steuer. Nach Art. 19 gelten indessen die Art. 14—18 auch für die Einkünfte aus Kapital-
vermögen, sowie (vorbehaltlich der Art. 20, 21) für alle übrigen Einkünfte, also auch für
die Berechtigung zur Erhebung von Gemeindeumlagen im Anschluß an die Einkommensteuer.
I. Zur Feststellung der Sachlage dienen die Vorschriften des Kapitalrentensteuergesetzes
Art. 13 Abs. 1 Ziff. 3 und des Einkommensteuergesetzes Art. 29 Abs. I Ziff. Z3. Danach
sind in der Steuererklärung des Pflichtigen unter anderem die Umstände anzugeben, die
für die Umlagenberechtigung der Gemeinden und Ortschaften maßgebend sind. Vgl. dazu
auch das Kapitalrentensteuergesetz Art. 14, 15 und das Einkommensteuergesetz Art. 31—35.
8 40.
1 Der Kapitalist zieht vornehmlich von den Einrichtungen der Gemeinde Nutzen, in der
er seinen Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz hat. Diese Gemeinde ist daher im Art. 14 Ziff 1
und 2 als umlagenberechtigt erklärt. Der Ort der Steuerveranlagung ist — im Gegen-
satze zum bisherigen Rechte — für die Umlagenberechtigung nicht entscheidend.
II Uber die Begriffe Wohnsitz und Aufenthalt s. oben § 14.