Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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II Die Anwendung, die der Art. 17 nach Art. 19 auf Einkommen zu finden hat, 
ergibt sich ferner aus folgendem Beispiele: 
Ein Nichtbayer, der in Bayern weder Wohnsitz. noch Aufenthalt hat, bezieht an Rein— 
einkünften (vgl. unten § 54): « 
LausGrunbvermögen,daöindetbayerifchenGemeinbeAliegt,7000.-6, 
ZankGrundvetmögen,daginderbayerifchenGemeindeBliegt,5000.-ls, 
3. aus einem stehenden Gewerbebetriebe, zu dessen Ausübung in der bayerischen Gemeinde C 
eine Betriebsstätte unterhalten wird, 3000 M., 
zusammen also 15 000 M. 
Er ist hierfür nach dem Einkommensteuergesetz Art. 2 Abs. 1I Ziff. 1 einkommensteuerpflichtig 
und nach dem Umlagengesetz Art. 2 gemeindeumlagenpflichtig. 
Die Umlagenberechtigung in Bezug auf diese Einkünfte steht nach dem Umlagengesetz Art. 17,C 19 
zu 7/15 der Gemeinde A, 
zu 5/15 der Gemeinde B, 
zu 3/15 der Gemeinde C zu.!) 
Ul Die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Ausscheidung der Steuer sind in Art. 22 
und 23 geregelt. Dort sind auch Vereinbarungen der Beteiligten über die Ausscheidung 
vorbehalten. 
du Nrt. 18. § 48. 
Art. 18 entspricht — abgesehen von den Schlußworten (unten § 51) — dem 
Art. 11. Vgl. oben §§ 33, 34. 
§ 49. 
Ein späterer Beginn der Umlagenpflicht in Bezug auf Kapitalerträge liegt z. B. vor, 
wenn jemand erst nach dem 1. Januar kapitalrentensteuerpflichtig wird, wenn eine Umlagen- 
freiheit, die nach Art. 3 oder 7 besteht, im Laufe des Jahres in Wegfall kommt, ferner 
— in Bezug auf die Mehrung des Kapitalertrags — wenn nach dem Kapitalrentensteuer- 
gesetz Art. 19 in Verbindung mit dem Einkommensteuergesetz Art. 66, 70 eine Erhöhung 
der Steuer erfolgt. Dagegen liegt auch hier (vgl. oben § 33 Abs. II) ein späterer 
Beginn der Umlagenpflicht nicht vor, wenn die Steuerveranlagung zwar erst nach dem 
1. Januar, aber mit Wirkung von diesem Tage ab erfolgt oder wenn nur eine andere recht- 
liche Grundlage des Umlagenanspruchs, z. B. die Feststellung des Gemeindevoranschlags, 
erst nachträglich hinzutritt. 
§ 50. 
1 Zu den regelmäßig nicht zu berücksichtigenden nachträglichen Anderungen in den Ver- 
hältnissen, die nach Art. 14, 15 für die Umlagenberechtigung und für das Maß des 
Berechtigungsanteils entscheidend sind, zählen z. B.: die Verlegung des Wohnsitzes, Aufent- 
3#7 § 11 
1) Der Art. 20 ist im Art. 21 auf die Fälle des Art. 17 (s. oben § 42 Abs. II) nicht erstreckt. Die 
Vorschriften des Art. 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. III Satz 3 sind deshalb hier nicht anwendbar.
	        
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