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II Die Anwendung, die der Art. 17 nach Art. 19 auf Einkommen zu finden hat,
ergibt sich ferner aus folgendem Beispiele:
Ein Nichtbayer, der in Bayern weder Wohnsitz. noch Aufenthalt hat, bezieht an Rein—
einkünften (vgl. unten § 54): «
LausGrunbvermögen,daöindetbayerifchenGemeinbeAliegt,7000.-6,
ZankGrundvetmögen,daginderbayerifchenGemeindeBliegt,5000.-ls,
3. aus einem stehenden Gewerbebetriebe, zu dessen Ausübung in der bayerischen Gemeinde C
eine Betriebsstätte unterhalten wird, 3000 M.,
zusammen also 15 000 M.
Er ist hierfür nach dem Einkommensteuergesetz Art. 2 Abs. 1I Ziff. 1 einkommensteuerpflichtig
und nach dem Umlagengesetz Art. 2 gemeindeumlagenpflichtig.
Die Umlagenberechtigung in Bezug auf diese Einkünfte steht nach dem Umlagengesetz Art. 17,C 19
zu 7/15 der Gemeinde A,
zu 5/15 der Gemeinde B,
zu 3/15 der Gemeinde C zu.!)
Ul Die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Ausscheidung der Steuer sind in Art. 22
und 23 geregelt. Dort sind auch Vereinbarungen der Beteiligten über die Ausscheidung
vorbehalten.
du Nrt. 18. § 48.
Art. 18 entspricht — abgesehen von den Schlußworten (unten § 51) — dem
Art. 11. Vgl. oben §§ 33, 34.
§ 49.
Ein späterer Beginn der Umlagenpflicht in Bezug auf Kapitalerträge liegt z. B. vor,
wenn jemand erst nach dem 1. Januar kapitalrentensteuerpflichtig wird, wenn eine Umlagen-
freiheit, die nach Art. 3 oder 7 besteht, im Laufe des Jahres in Wegfall kommt, ferner
— in Bezug auf die Mehrung des Kapitalertrags — wenn nach dem Kapitalrentensteuer-
gesetz Art. 19 in Verbindung mit dem Einkommensteuergesetz Art. 66, 70 eine Erhöhung
der Steuer erfolgt. Dagegen liegt auch hier (vgl. oben § 33 Abs. II) ein späterer
Beginn der Umlagenpflicht nicht vor, wenn die Steuerveranlagung zwar erst nach dem
1. Januar, aber mit Wirkung von diesem Tage ab erfolgt oder wenn nur eine andere recht-
liche Grundlage des Umlagenanspruchs, z. B. die Feststellung des Gemeindevoranschlags,
erst nachträglich hinzutritt.
§ 50.
1 Zu den regelmäßig nicht zu berücksichtigenden nachträglichen Anderungen in den Ver-
hältnissen, die nach Art. 14, 15 für die Umlagenberechtigung und für das Maß des
Berechtigungsanteils entscheidend sind, zählen z. B.: die Verlegung des Wohnsitzes, Aufent-
3#7 § 11
1) Der Art. 20 ist im Art. 21 auf die Fälle des Art. 17 (s. oben § 42 Abs. II) nicht erstreckt. Die
Vorschriften des Art. 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. III Satz 3 sind deshalb hier nicht anwendbar.