Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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Die auf die Gemeinden B und C treffenden Einkommensteuern betragen hiernach: 
3000 
  
für die Gemeinde B: 280 XK 10066. 84.— . 
... . » 2000 
für die Gemeinde C: 280 - 656— 56,— 4. 
Der für die Gemeinde Averbleibende Rest der Einkommensteuer beträgt: 
(280 — 84 — 56 -) 140,— 7, 
zusammen: 280,— . 
IV. 
Eine Genossenschaft mit dem Sitze in A hat ein Reineinkommen von 10 000.6, nämlich Rein- 
einkünfte von 
1 000 J& aus Grundvermögen in A, 
9000 X aus stehendem Gewerbebetriebe (nach Abzug des Betrags, der nach dem Ein- 
kommensteuergesetz Art. 14 Abs. V abzusetzen ist). 
Die Einkommensteuer beträgt 280 K. 
Die Genossenschaft unterhält gewerbliche Betriebsstätten in den Gemeinden A., B und C. 
Die von diesen Gemeinden aus erzielten Ertragsteile können nicht verlässig bemessen werden 
Die Ertragsanlage der Gewerbsteuer wird daher nach einem anderen geeigneten Maßstabe derart 
ausgeschieden, daß auf die Gemeinde A die Hälfte, auf die Gemeinde B ½ und auf die 
Gemeinde C trifft. (Art. 10 Abs. II Ziff. 2.) 
Auf die Gemeinden B und C treffen Gewerbsteuern von je mehr als 4,99 .K. 
Von der Einkommensteuer (280 A) treffen auf die Reineinkünfte aus stehendem Gewerbebetriebe: 
9 000 
280 - 166 — 252 (. 
Die auf die Gemeinden B und C treffenden Einkommensteuern betragen hiernach: 
für die Gemeinde B: 252 X — — 84.— 4, 
für die Gemeinde C: 2527.—— — 
Der für die Gemeinde 4 verbleibende Rest der Einkommensteuer beträgt: 
(280 — 84 — 42 -) 154,— , 
zusammen: 280,— 4. 
V. 
Ein Pflichtiger mit Wohnsitz in A hat ein Reineinkommen von 183000 M, nämlich Rein— 
einkünfte von 
4000 M aus stehendem Gewerbebetrieb in A, 
9 000 MA aus Grundvermögen. 
Als abziehbare Verbrauchsausgabe kommt eine Passivrente von 3000 4 in Betracht; das 
steuerbare Einkommen beträgt daher 10 000 . 
Die Einkommensteuer beträgt 280 46. 
Das Grundvermögen erstreckt sich auf die Gemeinden A, B, C und D. Die Grund= und 
Haussteuern, mit denen das Grundvermögen veraulagt ist, betragen insgesamt 200 A.. Davon 
sind veranlagt: 
in der Gemeinde A: 120 57, 
in der Gemeinde B: 40 M,— 
in der Gemeinde C: 36 J, 
in der Gemeinde D: 4 .
	        
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