Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 40. 847 
Von der Einkommensteuer (280 .K) treffen auf die Reineinkünfte aus Grundvermögen: 
9000 
Die auf die Gemeinden B und C treffenden Einkommensteuern betragen hiernach: 
für die Gemeinde B: 193.85 — 38,77 /, 
für die Gemeinde C: 198,85 — 84, 89 M. 
Für die Gemeinde D betragen die Ertragssteuern weniger als 5 MA; für 
diese Gemeinde unterbleibt daher eine Ausscheidung der Einkommensteuer. 
Der für die Gemeinde A verbleibende Rest der Einkommensteuer beträgt: 
(280—38,77—34,89 —) 206,34 4, 
zusammen: 286,— . 
VI. 
Ein Pflichtiger mit Hauptwohnsitz in A und Nebenwohnsitz in B hat ein steuerbares Ein- 
kommen von 24 000 ./4, nämlich Reineinkünfte von 
20 000 X aus Kapitalvermögen oder aus Beruf,l) 
4 000 .K aus stehendem Gewerbebetrieb in C. 
Die Einkommensteuer beträgt: 788 .K. 
Auf die Gemeinde C trifft eine Gewerbsteuer von mehr als 4,99 M. 
Die auf die Gemeinde C treffende Einkommensteuer beträgt hiernach: 
4000 
788 x 66 — 131,33 4. 
Der für die Gemeinden A und B verbleibende Rest beträgt: 
(788—181,33 -) 656,67 .. 
Von diesem Reste sind nach Arr. 20 Abs. V Satz 2 auszuscheiden: 
  
. ,46..—7-. 
fükdkeGemeindek.(35—i-F.z—)m— 459,67.-e, 
II s - 6 * ) 3 — 
für die Gemeinde 3: (5 : 2— 16.— 197, — M, 
zusammen: 788, — M. 
8 68. 
Nach Art. 20 Abs. IV hat die Ausscheidung der Einkommensteuer auch dann zu 
erfolgen, wenn sich der auswärtige Grundbesitz usw. in einem ausmärkischen Bezirke befindet. 
Dies ist — gleichwie im Falle des Art. 10 (s. oben § 32) — namentlich deshalb un- 
erläßlich, weil Einkommensteuern, die für den ausmärkischen Bezirk auszuscheiden sind, für 
die Berechnung und Verteilung der Distriktsumlagen (Art. 38, 39) in Betracht kommen. 
§ 59. 
1 Im Falle eines mehrfachen Wohnsitzes in Bayern (Art. 15, 19) wird es besonders 
häufig vorkommen, daß Einkünfte des Pflichtigen aus Grundvermögen oder stehendem Ge- 
Zu F# 57. 
1) Für den Fall, daß die Reineinkünfte von 20 000 + aus Beruf fließen, vgl. auch Art. 25 Abs. II, III 
und unten §§ 80, 81 Beispiel VIII (Ausscheidung der Zuschläge bei Berufseinkünften von mehr als 8000 "4). 
  
Zu Art. 21.
	        
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