Nr. 40. 847
Von der Einkommensteuer (280 .K) treffen auf die Reineinkünfte aus Grundvermögen:
9000
Die auf die Gemeinden B und C treffenden Einkommensteuern betragen hiernach:
für die Gemeinde B: 193.85 — 38,77 /,
für die Gemeinde C: 198,85 — 84, 89 M.
Für die Gemeinde D betragen die Ertragssteuern weniger als 5 MA; für
diese Gemeinde unterbleibt daher eine Ausscheidung der Einkommensteuer.
Der für die Gemeinde A verbleibende Rest der Einkommensteuer beträgt:
(280—38,77—34,89 —) 206,34 4,
zusammen: 286,— .
VI.
Ein Pflichtiger mit Hauptwohnsitz in A und Nebenwohnsitz in B hat ein steuerbares Ein-
kommen von 24 000 ./4, nämlich Reineinkünfte von
20 000 X aus Kapitalvermögen oder aus Beruf,l)
4 000 .K aus stehendem Gewerbebetrieb in C.
Die Einkommensteuer beträgt: 788 .K.
Auf die Gemeinde C trifft eine Gewerbsteuer von mehr als 4,99 M.
Die auf die Gemeinde C treffende Einkommensteuer beträgt hiernach:
4000
788 x 66 — 131,33 4.
Der für die Gemeinden A und B verbleibende Rest beträgt:
(788—181,33 -) 656,67 ..
Von diesem Reste sind nach Arr. 20 Abs. V Satz 2 auszuscheiden:
. ,46..—7-.
fükdkeGemeindek.(35—i-F.z—)m— 459,67.-e,
II s - 6 * ) 3 —
für die Gemeinde 3: (5 : 2— 16.— 197, — M,
zusammen: 788, — M.
8 68.
Nach Art. 20 Abs. IV hat die Ausscheidung der Einkommensteuer auch dann zu
erfolgen, wenn sich der auswärtige Grundbesitz usw. in einem ausmärkischen Bezirke befindet.
Dies ist — gleichwie im Falle des Art. 10 (s. oben § 32) — namentlich deshalb un-
erläßlich, weil Einkommensteuern, die für den ausmärkischen Bezirk auszuscheiden sind, für
die Berechnung und Verteilung der Distriktsumlagen (Art. 38, 39) in Betracht kommen.
§ 59.
1 Im Falle eines mehrfachen Wohnsitzes in Bayern (Art. 15, 19) wird es besonders
häufig vorkommen, daß Einkünfte des Pflichtigen aus Grundvermögen oder stehendem Ge-
Zu F# 57.
1) Für den Fall, daß die Reineinkünfte von 20 000 + aus Beruf fließen, vgl. auch Art. 25 Abs. II, III
und unten §§ 80, 81 Beispiel VIII (Ausscheidung der Zuschläge bei Berufseinkünften von mehr als 8000 "4).
Zu Art. 21.