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IV Im übrigen aber lassen sich bei der Anwendung der bezeichneten Vorschriften auf die
Steuerausscheidung nachstehende drei Möglichkeiten unterscheiden:
1. Eine Ausscheidung der Steuer ist schon nach dem Stande vom 1. Oktober nötig,
z. B. weil der Steuerpflichtige mehrere Wohnsitze hat oder weil seine Ertrags-
und Einkommensquellen auseinander liegen. In diesem Falle ist die Ausscheidung
der Steuer ebenso wie die Veranlagung nach dem Stande vom 1. Oktober vor-
zunehmen. Anderungen, die im Oktober, November oder Dezember eintreten ohne
die Ausscheidung entbehrlich zu machen, sind jedoch bei der Steuerausscheidung zu
berücksichtigen, gleichwie dies für die Steuerveranlagung vorgeschrieben ist. (An-
derungen solcher Art können z. B. eintreten: durch Verlegung, Vermehrung oder
Verminderung von gewerblichen Betriebsstätten, durch Anderung in der Grup-
pierung des gewerblichen Betriebskapitals, der Anteile am gewerblichen Reinertrag
oder der Einkommensquellen, durch Verlegung von Gemeindegrenzen.) Sowohl
der Umlagenupflichtige als die beteiligten Gemeinden können entsprechenden Antrag
stellen und die Anderungen auch noch im Rechtsmittelwege geltend machen.
Ist in solchen Fällen die Ausscheidung unterblieben, so kann ihre Nachholung
bis zum Ablaufe von 3 Jahren beantragt werden. Vgl. unten § 72.
2. Das Bedürfnis der Ausscheidung liegt am 1. Oktober vor, es fällt aber im
Oktober, November oder Dezember weg. Zum Beispiel: Ein Beamter in München,
der sich auch eine Wohnung in Garmisch hält, gibt im November diese Wohnung
auf; ein Kapitalrentner in Augsburg, der auch aus einem Miethaus in Nürn-
berg Einkünfte bezieht, verkauft im Dezember dieses Haus und legt den Erlös
in Wertpapieren an. Wenn in solchem Falle der Ausscheidungsbeschluß noch nicht
gefaßt ist, so entfällt die Notwendigkeit, ihn zu fassen. Ist er schon gefaßt, so
kann der Umlagenpflichtige und die beteiligten Gemeinden die Aufhebung des
Beschlusses im Rechtsmittelwege beantragen.
3. Das Bedürfnis der Ausscheidung liegt am 1. Oktober nicht vor, es tritt aber
im Oktober, November oder Dezember ein. Alsdann hat die Ausscheidung statt-
zufinden. Unterbleibt sie, so kann ihre Nachholung bis zum Ablaufe von
3 Jahren beantragt werden; vgl. unten § 72.
§ 67.
! Nach Art. 23 Abs. I Ziff. 1 soll das Rentamt den Ausscheidungsbeschluß dem
Umlagenpflichtigen und den beteiligten Gemeinden schriftlich eröffnen. Das Nämliche gilt
von dem Beschlusse, der einen Ausscheidungsantrag abweist.