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8 76.
1Nach Art. 25 Abs. J werden zur Berechnung und Verteilung der Gemeindeumlagen
zunächst die Ertragssteuern (Grund-, Haus-, Gewerbsteuern), mit denen das Deutsche Reich,
der bayerische Staat und die bayerischen Kreisgemeinden, Distriktsgemeinden, Gemeinden
und Ortschaften umlagenpflichtig sind, um ½ ihres Betrags erhöht. Da auch dieses
Fünftel nach Art. 25 Abs. IV. 2½ fach in Ansatz gebracht wird, bewirkt die Erhöhung,
daß die Ertragssteuern des Reichs usw. für die Gemeindeumlagen im ganzen mit den drei-
fachen (statt mit den 2½ fachen) Beträgen in Ansatz kommen. Dadurch sollen die Gemeinden
für den Ausfall entschädigt werden, der ihnen infolge der Einkommensteuerfreiheit des Reichs
usw. zugeht.
ber die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Erhöhung s. unten 88 86,
88—91, 95—97.
8 77.
1 Nach Art. 25 Abs. II, III werden ferner zur Berechnung und Verteilung der Gemeinde-
umlagen die Einkommensteuern für Einkünfte aus Beruf usw. von mehr als 8000 MA
durch stufenweise steigende Zuschläge von /10—9/10 erhöht. Diese Vorschrift beruht auf der
Annahme, daß ohne sie die hohen Berufseinkünfte zu stark geschont würden.
I Über die Zuständigkeit und das Verfahren bei Berechnung der Zuschläge s. unten §§ 86,
89—97.
§ 78.
1 „Einkünfte aus Beruf usw.“ sind die Einkünfte aus Dienst= oder Arbeitsverhältnissen,
wissenschaftlichem oder künstlerischem Beruf oder anderer gewinnbringender Beschäftigung und
aus Rechten auf wiederkehrende Bezüge oder Vorteile jeder Art, soweit diese Einkünfte nicht
zu den Einkünften aus Grundvermögen, Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen gehören. Vgl.
das Einkommensteuergesetz Art. 7 Abs. I Ziff. 4, Art. 16.
II „Reineinkünfte“" sind die Roheinkünfte nach Abzug der sog. Betriebsausgaben. Vgl.
das Einkommensteuergesetz Art. 11, 12, 16.
III „Steuerbares Einkommen“ ist der Gesamtbetrag der Reineinkünfte nach Abzug der sog.
abziehbaren Verbrauchsausgaben. Vgl. das Einkommensteuergesetz Art. 11, 12 Abs. II.
§ 79.
1 Im Falle des Art. 25 Abs. 1I (Einkommen lediglich aus Beruf usw.) setzt die Er-
höhung der Einkommensteuer voraus, daß das steuerbare Einkomment) mehr als 8.000,
12 000, 16 000, 20 000 oder 24 000 ““ beträgt.
Zu § 79.
1) Vollzugsvorschriften zum Einkommenstenergesetze vom 28. Mai 1911 Anlage 14 — Stenerliste — Spalte 10
(GVl. S. 600).
Iu Art. 25.