Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 40. 861 
Eine Stiftung habe eine Kapitalrente von 10 000 .x und verwende hiervon satzungsgemäß 
8000 K1 für Wohltätigkeitszwecke; den Rest von 2.000 1 beziehe ein Verwandter des Stifters als 
Leibrente. 
Die Kapitalrentensteuer beträgt nach dem Kapitalrentensteuergesetz Art. 8: 200 -&. 
Davon kommen nach dem Umlagengesetz Art. 25 Abs. V und IV 3/10 mit dem einfachen, 
2/10 mit dem 1½ fachen Betrag in Ansatz. 
Der Ansatz der Kapitalrentensteuer beträgt daher 200 4 + 200 0 1,5 = 160 —+ 60 
= 220 M. 
8 84. 
Nach Art. 25 Abs. VI beträgt der geringste Ansatz der Einkommensteuer 1 M. 
Hiernach kommt die Einkommensteuer für Einkommen von nicht mehr als 700 M, die 
nach dem Einkommensteuergesetz Art. 17 und nach dem Einkommensteuertarif 1 #X beträgt, 
nicht mit der Hälfte, sondern mit dem vollen Betrag in Ansatz. 
§ 85. 
1 Nach dem bisherigen Rechte bildete das Staatssteuersoll ohne weiteres den Maßstab 
für die Berechnung der Gemeindeumlagen. Wenn der Umlagenbedarf einer Gemeinde ebenso 
groß war wie das auf sie treffende Staatssteuersoll, so betrugen die Gemeindeumlagen 
100 % der Staatssteuern. Jeder Pflichtige hatte alsdann 100% seiner Staatssteuern 
als Gemeindeumlagen zu entrichten. 
I1 Hierin tritt nunmehr ein durchgreifender Wandel ein. Nach Art. 26 bilden die Staats- 
stenern, die auf die Gemeinde treffen (Art. 24), zwar die Grundlage für die Berechnung 
der Gemeindeumlagen; auch erfolgt die Berechnung wie bisher nach einem einheitlichen 
Hundertsatze. Dieser Hundertsatz wird aber nicht aus den wirklichen Beträgen jener Steuern, 
sondern aus den Steueransätzen errechnet, die sich nach Art. 25 ergeben. Entsprechend 
diesen Steueransätzen werden die Gemeindeumlagen auch auf die einzelnen Pflichtigen ausgeschlagen. 
II Die Errechnung des Hundertsatzes der Gemeindeumlagen kann natürlich nur nach der 
Summe der Steueransätze erfolgen, die zur Zeit der Errechnung bekannt ist oder doch zu 
dieser Zeit für das Erhebungsjahr erwartet wird. 1) Die Umlagenschuld des einzelnen 
Pflichtigen bemißt sich dagegen nach den Steuneransätzen, die sich für ihn im Laufe des 
entsprechenden Jahres oder nachträglich für dieses Jahr wirklich ergeben. 
Viber die Zuständigkeit zur Berechnung und Verteilung der Gemeindeumlagen s. unten 
88 95, 96. 
g 86. 
Die Errechnung des Hundertsatzes der Gemeindeumlagen ist dem Gemeindevoranschlage bei- 
zugeben. Es empfiehlt sich dafür nachstehendes Muster. (Das Muster ist mit — schräg gedruckten— 
Beispielziffern ausgefüllt; aus ihm ergibt sich zugleich der Werdegang der Errechnung). 
  
Zus 85. 
1) Für das Jahr 1912 f. unten § 162. 129* 
Zu Art. 26.
	        
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