Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 40. 873 
IV Im einzelnen sind die maßgebenden Vorschriften für das rentamtliche Beitreibungs- 
verfahren, die auch bei der gemeindlichen Vollstreckung entsprechend zu beachten sind, in der 
Ministerialbekanntmachung vom 27. Dezember 1899 §§ 4, 12, 13, 15 ff. Fin Ml. S. 355) 
enthalten.) 
8 115. 
1! Nach Art. 33 Abs. IV Satz 2 kann die Einhebung der Gemeindeumlagen sowie die 
Vollstreckung in den Landesteilen rechts des Rheins vertragsweise dem Rentamt übertragen werden.) 
II Die vertragsmäßige Übertragung kann die Durchführung des gesamten Einhebungs= und 
Vollstreckungsverfahrens (Bestimmung und Bekanntgabe des Zeitpunkts der Entrichtung der 
Gemeindeumlagen, Empfangnahme der Gemeindeumlagen, Mahnung, Erhebung der Mahn- 
gebühr, Anfertigung des Ausstandsverzeichnisses, Vollstreckbarerklärung, Beifügung des Voll- 
streckbarkeitsvermerkes, eigentliche Vollstreckung) zum Gegenstande haben. Sie kann sich auch 
auf einzelne Teile dieses Verfahrens beschränken. 
III Die Übernahme der bezeichneten Geschäfte durch das Rentamt erfolgt nur gegen ange- 
messene Vergütung. Die Vergütung fließt in die Staatskasse. 
IV Das Rentamt hat bei Vertragsanträgen auf Klarstellung der Einzelheiten hinzuwirken 
und unter gutachtlicher Außerung auf dem Dienstwege die Entscheidung des Staatsmini- 
steriums der Finanzen einzuholen. Ohne dessen Genehmigung darf weder der Vertrag 
geschlossen noch ein Vertragsantrag abgelehnt werden. 
8 116. 
! Nach Art. 33 Abs. V Satz 1 erfolgt in der Pfalz die Vollstreckung auf Antrag des 
Bürgermeisters durch das Rentamt nach den Vorschriften über die Beitreibung der Staatsgefälle. 
II Soweit dabei die pfälzischen Einnehmereien beteiligt sind, bleiben die veranlaßten besonderen 
Anordnungen der Regierung der Pfalz vorbehalten. 
. 117. 
Nach Art. 33 Abs. V Satz 2, 3 kann die pfälzische Gemeindeverwaltung (Magistrat, 
Gemeinderat) beschließen, die Vollstreckung selbst zu bewirken; die Gemeindeverwaltung hat 
dabei alsdann die oben im § 114 bezeichneten Befugnisse. Der Beschluß des Magistrats 
bedarf der Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten. 
Noch zu § 114. » 
«)Die§§73und39dieserMinisterialbekanntmachunghabeninzwischenAnderungenerfahrenzMinistekials 
bekanntmachungen vom 17. Mai 1900 und vom 5. Dezember 1909 (Fin Ml. 1900 S. 283, 1909 S. 694). 
Zu § 115. 
1) Gemäß Art. 28 Abs. I Satz 2 kann auch die Berechnung der Steueransätze nach Art. 25 sowie die 
Berechnung und Verteilung der Gemeindeumlagen nach Art. 26 vertragsweise dem Rentamt übertragen werden. 
Vgl. oben § 96. 
 
	        
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