Zu Art. 38.
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Ortsausschusses und der Ortsversammlung ist dabei statt „Gemeindebezirk, Gemeinde-
ausschuß:), Gemeindeversammlung, Gemeindebürger“ zu setzen: „Ortsbezirk, Ortsausschuß,
Ortsversammlung, im Orte wohnender Gemeindebürger“.
II Für die Pfalz wird in Bezug auf Ortsumlagen die alleinige Zuständigkeit des
Gemeinderats angenommen.
129.
! Nach Art. 37 Abs. II hat die Ausscheidung der Einkommensteuer nach Art. 20, 21
in Bezug auf die Berechnung und Verteilung der Ortsumlagen zu unterbleiben, wenn
die Ortschaft, aus der die Grund= oder Gewerbeeinkünfte fließen, in der nämlichen Gemeinde
liegt wie die nach Art. 19 zunächst umlagenberechtigte Ortschaft.
IIWenn also z. B. ein Pflichtiger in der Ortschaft A der Gemeinde A seinen Wohnsitz
und in den Ortschaften B und C Grundbesitz hat, so ist zwar unter allen Umständen jede
dieser Ortschaften in Bezug auf die Erträge aus dem in ihrer Ortsflur liegenden Grund-
besitz (Art. 8) ortsumlagenberechtigt; in Bezug auf das Einkommen aber kommt es darauf
an, in welcher Gemeinde die Ortschaften B und C liegen. Gehören sie beide zur Ge-
meinde A, so findet eine Ausscheidung der Einkommensteuer nach Art. 20 überhaupt nicht
statt und ist die Ortschaft A allein ortsumlagenberechtigt. Gehört die Ortschaft B zur
Gemeinde A, die Ortschaft C aber zu einer anderen Gemeinde, so beschränkt sich die Aus-
scheidung nach Art. 20 auf die Ortschaft C. Gehören beide Ortschaften, B und C, zu
einer anderen Gemeinde, so ist die Einkommensteuer nach Art. 20 für jede von ihnen
getrennt auszuscheiden.
III Vom Art. 37 Abs. II unberührt bleibt der Fall, daß ein Pflichtiger in mehreren
Ortschaften der nämlichen Gemeinde einen Wohnsitz hat. In diesem Falle ist daher sowohl
die Kapitalrentensteuer als die Einkommensteuer nach Art. 15, 19 auf die mehreren Ort-
schaften auszuscheiden. Die Ausscheidung nach Art. 20, 21 unterbleibt jedoch auch hier.
III. Distriktsumlagen.
8 130.
I Als Schuldner der Distriktsumlagen galten im bisherigen Rechte nach der Recht-
sprechung des Verwaltungsgerichtshofs neben den Eigentümern ausmärkischer Grundstücke die
einzelnen Steuerzahler in den Gemeinden. Diese hatten die Distriktsumlagen durch Ver-
— — —
Zu § 128.
1) Bei Verwendung der Beilage 4 bleibt das Wort „Gemeindeausschuß"“ dann unverändert, wenn dem Ge-
meindeausschusse die Verwaltung des Ortsvermögens übertragen ist.
Ist dies nicht der Fall und auch kein Ortsausschuß gewählt, so ist im Protokoll der Ortsversammlung
die Bezugnahme auf einen vorausgegangenen Ausschußbeschluß ganz zu vermeiden.