Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 40. 879 
mittlung der Gemeinden an die Distriktsgemeinde abzuführen. Der Maßstab für die 
Distriktsumlagen war indessen (seit 1899) durchweg der nämliche wie für die Gemeinde- 
umlagen. Daß beide Arten von Umlagen getrennt neben einander herliefen, entbehrte daher 
des inneren Grundes und erschwerte den Vollzug 
I1. Das neue Distriktsumlagenrecht gestaltet die Sache klarer und macht den Vollzug 
einfacher. Es schaltet die einzelnen Steuerzahler ganz aus, belastet mit Distriktsumlagen 
lediglich die Gemeinden und die Eigentümer der ausmärkischen Grundstücke und stellt die 
Bestreitung der hiernach die Gemeinden treffenden Lasten unter die allgemeinen Regeln über 
die Aufbringung des Gemeindebedarfs. 
II! Im Art. 38 ist dementsprechend der künftige Begriff der Distriktsumlagen umschrieben. 
IV Der Klammerhinweis auf Art. 30 des Distriktsratsgesetzes bringt die Vorschriften 
des Umlagengesetzes über die Distriktsumlagen in die erforderliche Verbindung mit den Vor- 
schriften des Distriktsratsgesetzes. 
§ 131. 
Art. 39 regelt die Berechnung und Verteilung der Distriktsumlagen. Die Zuständigkeit 
hierfür bemißt sich wie bisher nach dem Distriktsratsgesetze. 
132. 
Nach Art. 39 Abs. I Ziff. 1 ist der Berechnung der Distriktsumlagen für jede Ge- 
meinde die nämliche Summe der Steueransätze zu Grunde zu legen, wie nach Art. 26 der 
Berechnung der Gemeindeumlagen. Nur muß für die Berechnung der Distriktsumlagen 
der eigene Steueransatz der Gemeinde (oben § 88) ausnahmslos mitangesetzt werden. 
133. 
! Nach Art. 39 Abs. I1 Ziff. 2 wird für jedes ausmärkische Grundstück die Summe 
der Steueransätze in der nämlichen Weise festgestellt, wie es zu geschehen hätte, wenn das 
ausmärkische Grundstück eine Gemeinde wäre. 
II Der Ausdruck „Grundstück“ ist dabei nicht wörtlich zu nehmen. Es genügt vielmehr, 
die Summe der Steueransätze für den Gesamtbesitz eines jeden Pflichtigen innerhalb des 
ausmärkischen Bezirkes festzustellen. · 
§134. 
! Nach Art. 39 Abs. 1 Ziff. 3 werden die Distriktsumlagen aus der Gesamtheit der 
Steueransatzsummen (88 132, 133) nach einem einheitlichen Hundertsatze berechnet. Dabei 
ist jedoch die Auferlegung von Vorausleistungen nach dem Distriktsratsgesetz Art. 32 aus- 
drücklich vorbehalten. 
Zu Art. 39.
	        
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