Nr. 40. 879
mittlung der Gemeinden an die Distriktsgemeinde abzuführen. Der Maßstab für die
Distriktsumlagen war indessen (seit 1899) durchweg der nämliche wie für die Gemeinde-
umlagen. Daß beide Arten von Umlagen getrennt neben einander herliefen, entbehrte daher
des inneren Grundes und erschwerte den Vollzug
I1. Das neue Distriktsumlagenrecht gestaltet die Sache klarer und macht den Vollzug
einfacher. Es schaltet die einzelnen Steuerzahler ganz aus, belastet mit Distriktsumlagen
lediglich die Gemeinden und die Eigentümer der ausmärkischen Grundstücke und stellt die
Bestreitung der hiernach die Gemeinden treffenden Lasten unter die allgemeinen Regeln über
die Aufbringung des Gemeindebedarfs.
II! Im Art. 38 ist dementsprechend der künftige Begriff der Distriktsumlagen umschrieben.
IV Der Klammerhinweis auf Art. 30 des Distriktsratsgesetzes bringt die Vorschriften
des Umlagengesetzes über die Distriktsumlagen in die erforderliche Verbindung mit den Vor-
schriften des Distriktsratsgesetzes.
§ 131.
Art. 39 regelt die Berechnung und Verteilung der Distriktsumlagen. Die Zuständigkeit
hierfür bemißt sich wie bisher nach dem Distriktsratsgesetze.
132.
Nach Art. 39 Abs. I Ziff. 1 ist der Berechnung der Distriktsumlagen für jede Ge-
meinde die nämliche Summe der Steueransätze zu Grunde zu legen, wie nach Art. 26 der
Berechnung der Gemeindeumlagen. Nur muß für die Berechnung der Distriktsumlagen
der eigene Steueransatz der Gemeinde (oben § 88) ausnahmslos mitangesetzt werden.
133.
! Nach Art. 39 Abs. I1 Ziff. 2 wird für jedes ausmärkische Grundstück die Summe
der Steueransätze in der nämlichen Weise festgestellt, wie es zu geschehen hätte, wenn das
ausmärkische Grundstück eine Gemeinde wäre.
II Der Ausdruck „Grundstück“ ist dabei nicht wörtlich zu nehmen. Es genügt vielmehr,
die Summe der Steueransätze für den Gesamtbesitz eines jeden Pflichtigen innerhalb des
ausmärkischen Bezirkes festzustellen. ·
§134.
! Nach Art. 39 Abs. 1 Ziff. 3 werden die Distriktsumlagen aus der Gesamtheit der
Steueransatzsummen (88 132, 133) nach einem einheitlichen Hundertsatze berechnet. Dabei
ist jedoch die Auferlegung von Vorausleistungen nach dem Distriktsratsgesetz Art. 32 aus-
drücklich vorbehalten.
Zu Art. 39.