Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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U Mit dem errechneten Hundertsatze werden die Distriktsumlagen auf die einzelnen 
Pflichtigen (Gemeinden und Eigentümer ausmärkischer Grundstücke) entsprechend ihren Steuer— 
ansatzsummen ausgeschlagen. 
§ 135. 
Nach Art. 39 Abs. II Satz 1 ist der maßgebende Zeitpunkt für die Berechnung und 
Verteilung der Distriktsumlagen der 1. Jannar des Jahres, für das die Distriktsumlagen 
erhoben werden. 
8 136. 
! Die Steueransatzsummen vom 1. Januar stellen natürlich keine unabänderlichen Größen 
dar. Durch Steueränderungen, Steuerzugänge, Steuerabgänge usw.1) werden vielmehr fort- 
während Mehrungen und Minderungen der Steueransatzsummen eintreten. Um den Vollzug 
nicht mit endlosen Berechnungen zu beschweren, bestimmt Art. 39 Abs. II Satz 2, daß 
spätere Anderungen für das Kalenderjahr nicht zu berücksichtigen sind. 
I. Eine solche „spätere Anderung“ liegt jedoch dann nicht vor, wenn das Rechtsverhältnis, 
auf dem der einzelne Steueransatz beruht, unverändert bleibt und nur dessen Beurteilung eine 
Richtigstellung erfährt. Richtigstellungen dieser Art wirken auf den 1. Januar zurück, sie 
mehren oder mindern also die Steueransatzsumme von diesem Tage und müssen deshalb bei 
der Bemessung der Distriktsumlagenschuld berücksichtigt werden. Hierher gehören z. B. 
Berichtigungen der Steuerveranlagung oder der Steuerausscheidung im Rechtsmittelwege, 
Steuernachholungen und Ausscheidungsnachholungen (Art. 23 Abs. II), Berichtigungen von 
Ansatzberechnungen (Art. 25, 27, 28), immer vorausgesetzt, daß die Richtigstellung auf den 
1. Januar zurückwirkt. Ferner gehört hierher natürlich auch der Fall, daß die allgemeine 
Steuerveranlagung oder die Steuerausscheidung dabei erst nach dem 1. Januar, aber mit 
Wirkung von diesem Tage erfolgt2). 
137. 
Im einzelnen empfiehlt sich für die Berechnung und Verteilung der Distriktsumlagen 
folgendes Verfahren: 
Zu § 136. 
1) Vgl. insbesondere Einkommensteuergesetz Art. C66—70, Umlagengesetz Art. 5, 18 Satz 2. 
2) Die spätere Veranlagung mit der vollen Jahressteuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem 
Gesetze vom 10. März 1879/20. Dezember 1897 Art. 6 Abs. I oder Art. 15 Ziff. 4 (GVhBl. 1897 S. 424) enthält 
eine Rückwirkung auf den 1. Januar danu nicht, wenn der steuerbare Gewerbebetrieb erst nach diesem Tage 
begonnen hat.
	        
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