Nr. 8. 71
2. in der Schambach Pl.-Nr. 96½ in der Steuergemeinde Sandersdorf von
Pl.-Nr. 120 bis zu Pl.-Nr. 147;
3. in der großen Schambach Pl.-Nr. 68½ in der Steuergemeinde Schamhaupten.
III. Zubehör.
Zum Fideikommisse gehören die beweglichen Sachen, die nach den Vorschriften der
§§ 8 und 9 der VII. Beilage zur Verfassungsurkunde als gesetzliche Zubehörungen der
als Bestandteile des Fideikommisses erklärten Okonomie= und Brauerei-Anwesen anzusehen
sind. Hierunter fallen:
1. bei der Okonomie Sandersdorf das Vieh und die Fahrnis
im Gesamtschätzungswerte von . . .22542-604
— zweiundzwanzigtausend fünfhundert zweinndvierzig Mark
sechszig Pfennig —,
2. bei der Brauerei Sandersdorf das Braugeschirr jeder Gattung,
die Maschinen und Werkzeuge im Gesamtschätzungswerte von 6406 J 80 J
— sechstausend vierhundert sechs Mark achtzig Pfennig —,
3. bei der Okonomie Eggersberg das Vieh und die Fahrnis
im Gesamtschätzungswerte von . 10714.--—J
— zehntausend siebenhundert vierzehn Mare —,
laut der bei den Akten befindlichen Verzeichnisse nebst Schäzungen vom 27. Mai 1910
(s. Sonder-Akt Bd. 1 Nr. 50, 51 und 52).
IV. Apanagenfonds.
Für Witwen und Nachgeborene der Fideikommißbesitzer ist ein Apanagenfonds zu
gründen, welchem jährlich, ausgenommen während der Besitzeszeit des Stifters, 10 000 A
— zehntausend Mark —, jedoch nicht mehr als ½ — ein Fünftel — des Reinertrages
des Fideikommisses zuzuführen sind, bis der jährliche Reinertrag des Fonds höher als
10 000 J ist.
Aus dem Ertrage dieses Fonds sollen die Witwen und die Nachgeborenen der Fidei-
kommißbesitzer jährliche Unterhaltsbeträge erhalten (siehe unten in § 2 I.).
Solange Apanagenbezugsberechtigte nicht vorhanden sind, wird der Ertrag des Apanagen-
sonds dem Kapitale desselben zugeschlagen.
Der Fonds ist in mündelsicheren Wertpapieren oder in sonstiger sicherer Weise ver-
zinslich anzulegen, Wertpapiere sind bei der Hinterlegungsstelle des Fideikommißgerichts zu
hinterlegen.