Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 8. 71 
2. in der Schambach Pl.-Nr. 96½ in der Steuergemeinde Sandersdorf von 
Pl.-Nr. 120 bis zu Pl.-Nr. 147; 
3. in der großen Schambach Pl.-Nr. 68½ in der Steuergemeinde Schamhaupten. 
III. Zubehör. 
Zum Fideikommisse gehören die beweglichen Sachen, die nach den Vorschriften der 
§§ 8 und 9 der VII. Beilage zur Verfassungsurkunde als gesetzliche Zubehörungen der 
als Bestandteile des Fideikommisses erklärten Okonomie= und Brauerei-Anwesen anzusehen 
sind. Hierunter fallen: 
1. bei der Okonomie Sandersdorf das Vieh und die Fahrnis 
im Gesamtschätzungswerte von . . .22542-604 
— zweiundzwanzigtausend fünfhundert zweinndvierzig Mark 
sechszig Pfennig —, 
2. bei der Brauerei Sandersdorf das Braugeschirr jeder Gattung, 
die Maschinen und Werkzeuge im Gesamtschätzungswerte von 6406 J 80 J 
— sechstausend vierhundert sechs Mark achtzig Pfennig —, 
3. bei der Okonomie Eggersberg das Vieh und die Fahrnis 
im Gesamtschätzungswerte von . 10714.--—J 
— zehntausend siebenhundert vierzehn Mare —, 
laut der bei den Akten befindlichen Verzeichnisse nebst Schäzungen vom 27. Mai 1910 
(s. Sonder-Akt Bd. 1 Nr. 50, 51 und 52). 
IV. Apanagenfonds. 
Für Witwen und Nachgeborene der Fideikommißbesitzer ist ein Apanagenfonds zu 
gründen, welchem jährlich, ausgenommen während der Besitzeszeit des Stifters, 10 000 A 
— zehntausend Mark —, jedoch nicht mehr als ½ — ein Fünftel — des Reinertrages 
des Fideikommisses zuzuführen sind, bis der jährliche Reinertrag des Fonds höher als 
10 000 J ist. 
Aus dem Ertrage dieses Fonds sollen die Witwen und die Nachgeborenen der Fidei- 
kommißbesitzer jährliche Unterhaltsbeträge erhalten (siehe unten in § 2 I.). 
Solange Apanagenbezugsberechtigte nicht vorhanden sind, wird der Ertrag des Apanagen- 
sonds dem Kapitale desselben zugeschlagen. 
Der Fonds ist in mündelsicheren Wertpapieren oder in sonstiger sicherer Weise ver- 
zinslich anzulegen, Wertpapiere sind bei der Hinterlegungsstelle des Fideikommißgerichts zu 
hinterlegen.
	        
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