Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 40. 
Protokoll der Gemeindeversammlung 
für Umlagenbeschlüsse. 
Benützbar als Muster oder zum 
Einkleben in das Protokollbuch sowie 
für Abschriften und Auszüge. 
895 
Beilage 1. 
(Zu § 105.) 
Die heutige Gemeindeversammlung ist in herkömmlicher 
Weise, nämlich dug . 1) 
berufen, auch foe dazu r 4r!“ 2 Höchstbesteuern besonders 
geladen worden (Umlagengesetz Art. 30 Ziff. 1). 
Die Gesamtzahl der Stimmen, die nach dem Umlagen- 
4r 2) Höchstbesteuerten und 
den 2) übrigen s) Stimmberechtigten zustehen, be- 
trägnt. ; davon sind. Stimmen, also mehr als 
die Hälfte vertreten. 
Der Versammlung wurde der Antrag vorgelegt, dem 
Beschlusse des Gemeindeausschusses vwo. 
191. über. 
zuzustimmen. 
1) Z. B. durch „Ladung von Haus zu Haus“ oder durch „die Schelle“ usw. 
2) Einzusetzen ist die Zahl. Weitere Einzelheiten sind entbehrlich, da sie bereits bei der Beschlußfassung 
des Gemeindeausschusses festgestellt worden sind. 
8) Das Nichtzutreffende ist zu durchstreichen. Entfällt auf die 5 Höchstbesteuerten nicht mehr als ¼ der 
Summe der Steueransätze, so ist alles zu streichen, was von den Höchstbesteuerten handelt.
	        
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