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82.
1 Tritt vor dem 1. November an Stelle eines nachweislich verendeten oder getöteten
steuerbaren Hundes bei dem gleichen Besitzer ein Ersatzhund, so ist dies bei der Gemeinde-
verwaltung des Haltungsorts besonders anzumelden.
II Das Gleiche gilt, wenn vor dem 1. November im Orte oder in der Art der Hunde-
haltung eine Anderung eintritt, aus der sich eine Erhöhung des Abgabensatzes ergibt. Betrifft
die Anderung den Ort der Hundehaltung, so ist die Anmeldung bei der Gemeindeverwaltung
des neuen Haltungsorts zu erstatten.
II Die Anmeldepflicht trifft im Falle des Abs. I den abgabenpflichtigen Besitzer, im Falle
des Abs. II den Schuldner des Abgaben-Mehrbetrags.
§ 3.
1 Besteht die Anmeldepflicht (§§ 1, 2) schon vor der ersten regelmäßigen Hundeunter-
suchung, die im Laufe des Jahres auf Grund des Polizeistrafgesetzbuchs Art. 83 Abs. 1
Ziff. 1 für den Haltungsort stattfindet, so hat die Anmeldung spätestens bei dieser Unter-
suchung zu geschehen.
II Andernfalls ist die Anmeldung binnen zwei Wochen nach der Entstehung der Anmelde-
pflicht zu erstatten.
§ 4.
1 Bei der Anmeldung muß der Hund durch eine erwachsene Person an der Leine vor-
geführt werden. Ist der Hund bissig, so muß er dabei mit einem wohlbefestigten, das
Beißen verhindernden Manlkorbe versehen sein.
II Bei der Anmeldung ist alles Erforderliche wahrheitsgetreu anzugeben. Auch ist die letzte
Abgabenquittung mitzubringen.
§ 5.
1 Jeder steuerbare Hund muß fortwährend mit dem für ihn erteilten gültigen Hunde-
zeichen versehen sein.
II Die Gültigkeit des Hundezeichens erlischt mit Ablauf des Tages nach der Erteilung
eines neuen Zeichens. Ist die Erteilung eines neuen Zeichens wegen Nichtentrichtung der
neuen Abgabe unterblieben, so erlischt die Gültigkeit des älteren Zeichens mit Ablauf der
Anmeldefrist (8 3).
§ 6.
Der Gemeindeverwaltung und ihren Beauftragten sowie den Polizeibeamten ist auf
Erfordern das Hundezeichen sowie die Abgabenquittung vorzuzeigen.