Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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3. wenn der Hund erst nach dem 30. Juni geboren ist, also erst nach dem 31. Oktober 
das steuerbare Alter erreicht. 
II Die Abgabenpflicht entsteht in solchen Fällen erst am 1. Januar des nächsten Jahres 
mit Wirkung für dieses Jahr. 
§ 7. 
IArt. 3 Abs. II begründet die Abgabenfreiheit für die sog. Ersatzhunde, d. s. die Hunde, 
die einen nachweislich verendeten oder getöteten steuerbaren Hund des gleichen Besitzers ersetzen. 
Der Nachweis obliegt dem Besitzer. 
Il Es tritt für das laufende Kalenderjahr keine Abgabenpflicht ein: 
1. für einen Hund, den der Besitzer eines steuerbaren Hundes nach dessen Verenden 
oder nach dessen Tötung anschafft, 
2. für einen Hund, den der Besitzer eines steuerbaren Hundes nach dessen Verenden 
oder nach dessen Tötung von dem bisherigen außerbayerischen Standorte nach 
Bayern verbringt, 
3Z. für einen Hund, den jemand neben einem steuerbaren Hunde besitzt, der aber 
bei dem nämlichen Besitzer erst nach dem Verenden oder erst nach der Tötung 
des steuerbaren Hundes 4 Monate alt wird, 
4. für einen Hund, der auf ebensolche Weise (Ziff. 1.—3) an Stelle eines nach- 
weislich verendeten oder getöteten Ersatzhundes tritt. 
§ 8. 
Art. 3 Abs. II Satz 1 schließt nur die Entstehung einer neuen Abgabenpflicht für 
den Ersatzhund aus. Dagegen beseitigt er nicht eine Abgabenpflicht, die für den Ersatzhund 
etwa bereits besteht. Man setze z. B. folgenden Fall: 
4 besitzt einen steuerbaren Hund. Dieser verendet und A erwirbt nunmehr einen über 
4 Monate alten Ersatzhund, den B im närmlichen Kalenderjahre bereits in Bayern gehalten hatte. 
In diesem Falle ist nur A für den Ersatzhund abgabenfrei; B wird dagegen von der Abgaben- 
pflicht nicht befreit. 
1 
!Nicht zu den abgabenfreien Ersatzhunden gehört ein Hund, der nicht an Stelle eines 
verendeten oder getöteten Hundes, sondern an Stelle eines (entgeltlich oder unentgeltlich) 
veräußerten Hundes tritt. 
Das Gleiche gilt, wenn ein Ersatzhund (§ 7) veräußert und durch einen dritten 
Hund ersetzt wird. Denn dieser dritte Hund tritt nicht an Stelle des verendeten oder 
getöteten (ersten) Hundes, sondern an Stelle des veräußerten Ersatzhundes. Für ihn 
greift daher die Abgabenfreiheit nicht Platz.
	        
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