Nr. 42. 913
8 10.
Dagegen entsteht eine neue Abgabenpflicht im laufenden Kalenderjahre für einen
Ersatzhund (8 7) auch dann nicht, wenn dieser Hund auf einen anderen Besitzer übergeht.
Anderseits ist nach Art. 3 Abs. II Satz 2 der neue Besitzer, wenn er den Ersatzhund
vor dem 1. November erwirbt, den Personen beizuzählen, die oben in §§ 4 und 5 als
Schuldner der Abgabe für den ersetzten Hund bezeichnet sind. Denn der verendete oder
getötete Hund und der Ersatzhund gelten steuerlich als ein einziger Hund. Man setze
z. B. folgenden Fall:
besitzt im Januar einen steuerbaren Hund. Dieser verendet und A erwirbt nunmehr einen
Ersatzhund. Er veräußert den Ersatzhund im Oktober an B.
So lange die Abgabe für den verendeten Hund nicht entrichtet ist, haftet nicht nur A, sondern
auch B für sie. 10 Die Beschränkung des § 5 in Bezug auf den Betrag der Haftung ist auch hier
anzuwenden.
11.
1 Die Abgabenfreiheit nach Art. 4 Ziff. 1 ist von der Staatsregierung zugestanden:
1. den Hunden der beim Könige beglaubigten Gesandten,
2. den Hunden der Gesandtschaftsbeamten,
3. den Hunden der Personen, die im Dienste der Gesandten oder der Gesandt-
schaftsbeamten stehen, sofern diese Personen Ausländer sind.
II Einzelanordnungen nach Art. 4 Ziff. 1 bleiben vorbehalten.
III Im übrigen ist die Staatsangehörigkeit des Hundebesitzers auf die Abgabenpflicht
ohne Einfluß.
§ 12.
1 Nach Art. 4 Ziff. 2 sind ferner solche Hunde abgabenfrei, die bei öffentlichen Behörden
oder an öffentlichen Anstalten unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gehalten
werden.
II Hierher gehören z. B.:
die sog. Versuchshunde, die an öffentlichen Anstalten zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden,
die sog. Polizeihunde,
Hunde, die bei der Staatseisenbahnverwaltung, dann in Gefängnissen oder ähnlichen Anstalten
oder in öffentlichen Irrenanstalten zum Zwecke der Bewachung gehalten werden,
die sog. Kriegshunde, die Hundemeute der K. Militärreitschule, die Militärsanitätshunde.
III Die Abgabenfreiheit nach Art. 4 Ziff. 2 beschränkt sich in allen Fällen auf solche
Hunde, die entweder von der öffentlichen Behörde oder Anstalt oder doch in deren Auftrage
gehalten werden.
Zus 10.
1) Ebenso wäre es ja auch, wenn der unversteuerte Hund, der von A auf B übergeht, kein Ersatzhund wäre.
Zu Art. 4.