Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 42. 915 
II Der örtlichen Beziehung zwischen Hundehaltung und Haltungsgemeinde muß eine 
gewisse Ständigkeit inne wohnen. Wenn z. B. ein am Wohnorte gehaltener Hund mit 
in die Sommerfrische genommen wird, so wird dadurch der Sommerfrischort nicht zum Orte 
der Hundehaltung. 
§ 17. 
I Unter mehreren Gemeinden, in denen der Hund während des Kalenderjahrs gehalten wird, 
hat die Gemeinde den Vorzug, in der die abgabenpflichtige Hundehaltung zuerst stattfindet. 
I1 Wird der Hund zu Beginn des Kalenderjahrs bereits in Bayern gehalten und ist er 
zu dieser Zeit schon vier Monate alt, so ist der maßgebende Tag der 1. Jannuar. 
Andernfalls kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem die Abgabenpflicht eintritt. 
III Läßt sich die hiernach abgabenberechtigte Gemeinde nicht feststellen, so kommt die Ab- 
gabenberechtigung der Gemeinde zu, bei der die Voraussetzungen der Abgabenpflicht nach- 
weislich zuerst erfüllt waren. 
C 18. 
Bei Hunden, die ein umherziehender Gewerbetreibender mit sich führt, kann es 
zweifelhaft sein, welcher Ort als Ort der Hundehaltung zu erachten und welche Gemeinde 
daher abgabenberechtigt ist. Art. 7 trifft deshalb hierüber ausdrücklich Bestimmung. 
19. 
Hat der umherziehende Gewerbetreibende in Bayern einen Wohnsitz, so gilt für Hunde, 
die er mit sich führt, nach Art. 7 Abs. I sein Wohnsitz als Haltungsort. Die Gemeinde 
dieses Ortes ist hiernach abgabenberechtigt. 
8 20. 
1 Hat der umherziehende Gewerbetreibende in Bayern keinen Wohnsitz, so gilt für die 
Hunde, die er mit sich führt, nach Art. 7 Abs. II der Ort als Haltungsort, wo er den 
Gewerbebetrieb in Bayern nach Eintritt der Abgabenpflicht im Laufe des Kalenderjahrs 
zuerst ausübt. Die Gemeinde dieses Ortes ist hiernach abgabenberechtigt.) 
1 Danach hat z. B. ein landesfremder Karusselbesitzer, der mit einem steuerbaren Hunde nach 
Bayern kommt, die Jahresabgabe dort zu entrichten, wo er mit dem Gewerbebetriebe beginnt. 
II1 Schafft sich dieser Karusselbesitzer erst später einen steuerbaren Hund an oder erreicht 
Zu §#§ 19, 20. 
1) Die nämliche Gemeinde ist (außer bei Wanderlagern) auch umlagenberechtigt in Bezug auf die Erträge 
aus dem Gewerbebetrieb im Umherziehen. V#gl. die Vollzugsanweisung zum Umlagengesetze vom 12. Juni 1911 
§ 26 (GVBl. S. 830). — Hinsichtlich der Uberwachung vgl. unten § 46. 
137 
  
Zu Art. 7.
	        
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