Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Abgabensätze. 
nZn Art. 8. 
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sein Hund erst später das steuerbare Alter, so ist die Gemeinde abgabenberechtigt, in 
welcher der Besitzer zur Zeit der Anschaffung oder zur Zeit des Eintritts der Steuer- 
barkeit sein Gewerbe ausübt. 
§ 21. 
Art. 8 Abs. I wiederholt die regelmäßigen gesetzlichen Abgabensätze des bisherigen 
Rechtes. Diese Sätze richten sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde. Der Zweck der 
Hundehaltung ist nur in den Ausnahmefällen des Abs. II Ziff. 2, 3 von Belang. 
§ 22. 
! Maßgebend für die Berechnung der Einwohnerzahl ist das Ergebnis der letzten Volks- 
zählung, wie es vom Statistischen Landesamt endgültig festgestellt und bekannt gegeben ist. 
Die sog. Berufs= und Betriebszählungen kommen nicht in Betracht. 
I. In den Jahren, die einer Volkszählung unmittelbar folgen (1916, 1921 ufw.) 
empfiehlt es sich, der Abgabenerhebung die Einwohnerzahl zu Grunde zu legen, die der 
Gemeindeverwaltung aus ihrer eigenen vorläufigen Zusammenstellung des Zählungsergebnisses 
(Gemeindebevölkerungsliste) bekannt ist. Sollte alsdann die endgültige Feststellung des 
Statistischen Landesamts ergeben, daß eine höhere oder eine niedrigere Abgabe zu erheben 
ist, so wären die zu wenig oder zu viel erhobenen Beträge nachzufordern oder rückzuerstatten. 
Um Anständen solcher oder ähnlicher Art vorzubengen, kann es auch angezeigt sein, die 
entsprechenden höheren Abgabensätze vorsorglich durch Beschlußfassung nach Art. 10 festzulegen. 
§ 23. 
1 Für Hunde, die in Einöden oder Weilern gehalten werden, beträgt die Abgabe nach 
Art. 8 Abs. II Ziff. 1 ohne Rücksicht auf die Einwohnerzahl der Gemeinde 34. 
II Nähere Vorschriften über den Begriff der Einöden und der Weiler enthält Art. 9. 
§ 24. 
1 Der Abgabensatz von 3 —X gilt ferner nach Art. 8 Abs. II Ziff. 2 für Schäferhunde, 
die während des größeren Teiles des Jahres bei Pferchen gehalten werden. 
II Nicht hierher gehören Schäferhunde, die nur tagsüber bei den Pferchen sind, die Nacht 
aber in den Gehöften zubringen. 
§ 25. 
1 Der Abgabensatz von 3 —X gilt endlich nach Art. 8 Abs. II Ziff. 3 für Hunde, 
die von öffentlichen oder privaten Forstschutzbeamten ausschließlich oder vorwiegend zu Zwecken 
des Forstschutzes gehalten werden.
	        
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