Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 42. 925 
S. 665) zu beachten, die im Art. 14 Abs. II bezeichnet sind. Aus diesen Vorschriften 
ergibt sich im wesentlichen folgendes: 
1. Die Befugnis zur Anwendung des Verwaltungsstrafverfahrens steht der Verwaltung 
der Gemeinde zu, gegen deren Abgabe sich die strafbare Zuwiderhandlung richtet. 
2. Die Gemeindeverwaltung kann zur vorläufigen Feststellung des Tatbestandes Er— 
mittlungen jeder Art vornehmen. Ausgeschlossen sind nur eidliche Vernehmungen. 
3. Der Strafbescheid wird durch Beschluß der Gemeindeverwaltung erlassen. 
In der Beilage 4 ist ein Muster für den Strafbescheid abgedruckt; die Vellag 
Beilagen 5—7 stellen Beispiele für die Ausfüllung dieses Musters dar. 1) rs 
Die Urschrift des Strafbescheids bleibt bei den gemeindlichen Akten. 
4. Der Strafbescheid wird entweder dem amtsanwesenden Beschuldigten mündlich 
zu Protokoll gegen unterschriftliche Bestätigung eröffnet oder es wird ihm eine 
schriftliche Ausfertigung des Strafbescheids durch gemeindliche Bedienstete, durch 
die Post oder (bei auswärtigem Wohnort oder Aufenthalte) durch Vermittlung 
der Ortspolizeibehörde 2) gegen unterschriftliche Empfangsbestätigung 3) zugestellt. 
5. Verweigert der Beschuldigte die unterschriftliche Bestätigung der Eröffnung oder 
des Empfanges, so gilt der Strafbescheid als nicht erlassen. Die Gemeinde- 
verwaltung veranlaßt in solchem Falle beim Amtsanwalte die Einleitung des 
gerichtlichen Strafverfahrens. 
6. Der Strafbescheid kann durch Beschwerde an die Staatsaufsichtsbehörde nicht 
angefochten werden. Der Beschuldigte kann jedoch gegen den Strafbescheid die 
gerichtliche Entscheidung beantragen; der Antrag muß binnen einer Woche nach 
der Eröffnung oder der Zustellung des Strafbescheids gestellt werden, und zwar 
entweder bei der Gemeindeverwaltung, die den Strafbescheid erlassen hat oder 
bei der Ortspolizeibehörde, welche die Zustellung vermittelt hat. 
Wird die gerichtliche Entscheidung beantragt, so übersendet die Gemeindeverwal- 
tung, falls sie nicht etwa den Strafbescheid zurücknimmt, die Akten dem Amtsanwalte. 
7. Wird die gerichtliche Entscheidung gegen den Strafbescheid nicht rechtzeitig bean- 
Zu § 48. 
1) Die Gebühr, mit welcher der Strafbescheid zu bewerten ist, beträgt 
bei einer Geldstrafe von 1 bis zu 20 A4: 14, 
  
„ „ 2 „ mehr als 20 bis zu 30 &: 2 “, 
„ „ „ mehr als 30 bis zu 60 + : 4, 
„ „ mehr als 60 bis zu 150 M: 6 ¾ usw. 
Die Gebühr fließt in die Kasse der Gemeinde, deren Verwaltung den Strafbescheib erläßt. Vgl. das 
Gebührengesetz Art. 32 (GVBl. 1910 S. 311). 
2) Der Umweg über die auswärtige Ortspolizeibehörde wird nur unter besonderen Umständen angezeigt sein. 
8) Bei Benützung der Post wird der Strafbescheid als Einschreibsendung gegen Rücksche in aufgegeben 
und mit dem Vermerk „Eigenhändig“ versehen. 
· 138“
	        
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